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Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten in Sondervermögen nach dem Investmentgesetz (Derivateverordnung - DerivateV)

V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 7612-2-1 Investmentwesen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 51 Abs. 3 Satz 1 und des § 44 Abs. 7 Satz 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, § 1 Nr. 3 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Deutschen Bundesbank:


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf den Einsatz von Derivaten in Sondervermögen gemäß § 51 des Investmentgesetzes, das Risikomanagement und die Berechnung des Marktrisikopotenzials dieser Derivate sowie die Anrechnung von Derivaten auf die Anlagegrenzen.

(2) Sie ist nur anzuwenden für Sondervermögen, für die eine Investition in Derivate nach den jeweiligen Vertragsbedingungen zulässig ist, mit Ausnahme der Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes.




§ 2 Einsatz von Derivaten



(1) Der Einsatz von Derivaten darf nicht zu einer Veränderung des nach dem Investmentgesetz und den jeweiligen Vertragsbedingungen zulässigen sowie des im Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen beschriebenen Anlagecharakters des Sondervermögens führen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sondervermögen mit Ausnahme von Sonstigen Sondervermögen nach § 90g des Investmentgesetzes und Spezial-Sondervermögen nach § 91 des Investmentgesetzes nur solche Derivate abschließen, deren Basiswerte nach Maßgabe des Investmentgesetzes und der jeweiligen Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen oder wenn die Risiken, die diese Basiswerte repräsentieren, auch durch die nach dem Investmentgesetz und den jeweiligen Vertragsbedingungen zulässigen Vermögensgegenstände im Sondervermögen eingegangen werden dürfen.




§ 3 (aufgehoben)







§ 4 Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung



1Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass

1.
sie allen für Rechnung eines Sondervermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten in vollem Umfang nachkommen kann und

2.
eine ausreichende Deckung der derivativen Geschäfte vorhanden ist.

2Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 2 ist die Deckung im Rahmen des Risikomanagementprozesses laufend zu überwachen.




§ 5 Interessenkonflikte



Die Kapitalanlagegesellschaft hat insbesondere für Geschäfte, bei denen Interessenkonflikte nicht auszuschließen sind, zum Beispiel Geschäfte mit dem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen, durch ein angemessenes Kontrollverfahren sicherzustellen, dass diese zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen wurden. Das festgelegte Verfahren ist von der Kapitalanlagegesellschaft zu dokumentieren. Der Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes hat Angaben darüber zu enthalten, ob das festgelegte Verfahren angemessen und zweckdienlich ist.


Abschnitt 2 Marktrisiko

Unterabschnitt 1 Anwendungsvorschriften für den qualifizierten und den einfachen Ansatz

§ 6 Grundlagen und Abgrenzung



(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Auslastung der nach § 51 Absatz 2 des Investmentgesetzes festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten (Grenzauslastung) mindestens auf täglicher Basis zu ermitteln. 2Die Grenze muss laufend eingehalten werden. 3Abhängig von der Anlagestrategie kann hierzu auch eine untertägige Berechnung der Auslastung notwendig sein.

(2) 1Zur Ermittlung der Grenzauslastung kann das Marktrisiko des Sondervermögens oder der Investitionsgrad durch Hebelwirkung herangezogen werden; hierbei ist der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15 bis 17d zu verwenden. 2Die Methode ist in eigener Verantwortung auf Basis der Analyse des Risikoprofils des Sondervermögens einschließlich der eingesetzten Derivate zu wählen. 3Die gewählte Methode muss der verfolgten Anlagestrategie sowie der Art und Komplexität der eingesetzten Derivate und deren Anteil im Sondervermögen angemessen sein. 4Die Anwendung des einfachen Ansatzes befreit die Kapitalanlagegesellschaft nicht von der Verpflichtung zur Implementierung eines angemessenen Risikomanagementprozesses einschließlich Risikomessung und Begrenzung. 5Ebenso sind bei Verwendung des qualifizierten Ansatzes zusätzlich regelmäßig die Hebelwirkung des Sondervermögens zu überwachen und darüber hinaus, soweit angemessen, weitere Risikokennziffern unter Berücksichtigung des Risikoprofils und der Anlagestrategie des jeweiligen Sondervermögens zu nutzen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft muss den qualifizierten Ansatz verwenden, wenn durch den einfachen Ansatz nicht alle im Sondervermögen enthaltenen Marktrisiken hinreichend genau erfasst und bemessen werden können, die Anlagestrategie des Sondervermögens über einen vernachlässigbaren Anteil hinaus auf komplexen Strategien basiert oder das Sondervermögen über einen vernachlässigbaren Anteil hinaus in komplexe Derivate investiert.




§ 7 Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten



1Die Entscheidung der Kapitalanlagegesellschaft für den einfachen Ansatz oder den qualifizierten Ansatz sowie für eine der Methoden des qualifizierten Ansatzes zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 8 Absatz 1 oder 2 und die der Entscheidung zugrunde liegenden Annahmen sind zu dokumentieren. 2Der Abschlussprüfer hat das in den einzelnen Sondervermögen zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 51 Abs. 2 des Investmentgesetzes verwendete Verfahren im Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes aufzuführen. 3Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Wechsel zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz sowie den Wechsel der Methode zur Ermittlung der Grenzauslastung innerhalb des qualifizierten Ansatzes nach § 8 Absatz 1 oder 2 für ein Sondervermögen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unverzüglich anzuzeigen.




Unterabschnitt 2 Qualifizierter Ansatz

§ 8 Risikobegrenzung



(1) Der einem Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens übersteigen.

(2) Alternativ darf der einem Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens übersteigen.




§ 8a Abgrenzung



1Im Rahmen des qualifizierten Ansatzes kann die Kapitalanlagegesellschaft den potenziellen Risikobetrag sowohl relativ im Verhältnis zu dem zugehörigen Vergleichsvermögen nach § 8 Absatz 1 als auch absolut nach § 8 Absatz 2 begrenzen. 2Dabei wählt sie die Methode entsprechend § 6 Absatz 2 in eigener Verantwortung. 3Die Methode muss bezüglich des Risikoprofils und der Anlagestrategie des Sondervermögens angemessen sein. 4Die Methode ist in der Regel kontinuierlich zu verwenden.




§ 9 Zugehöriges Vergleichsvermögen



(1) Das zugehörige Vergleichsvermögen ist regelmäßig ein derivatefreies Vermögen, das keine Hebelwirkung aufweist und dessen Marktwert dem aktuellen Marktwert des Sondervermögens entspricht.

(2) Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens muss den Vertragsbedingungen und den Angaben des Verkaufsprospektes und den wesentlichen Anlegerinformationen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Sondervermögens entsprechen sowie die Anlagegrenzen des Investmentgesetzes mit Ausnahme der Ausstellergrenzen nach den §§ 60 und 61 des Investmentgesetzes einhalten.

(3) 1Wenn für das Sondervermögen ein derivatefreier Vergleichsmaßstab definiert ist, so muss das zugehörige Vergleichsvermögen diesen Vergleichsmaßstab möglichst genau nachbilden. 2In begründeten Einzelfällen darf von Absatz 2 abgewichen werden.

(4) Im Zweifelsfall sind für das Vergleichsvermögen diejenigen Vermögensgegenstände zu wählen, die den geringeren potenziellen Risikobetrag für das Marktrisiko ergeben.

(5) 1Die Kapitalanlagegesellschaft muss für die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens und die Änderungen dieser Zusammensetzung Richtlinien erstellen. 2Die Festlegung der Zusammensetzung des Vergleichsvermögens ist innerhalb des Risikomanagementprozesses zu berücksichtigen. 3Die aktuelle Zusammensetzung und jede Änderung der Zusammensetzung des Vergleichsvermögens sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 4Der Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes hat Angaben darüber zu enthalten, ob das Vergleichsvermögen gemäß den Absätzen 1 bis 4 ordnungsgemäß ist. 5Nimmt die Kapitalanlagegesellschaft eine wesentliche Änderung des Vergleichsmaßstabs im Sinne des Absatzes 3 vor, ist dies der Bundesanstalt mit Ausnahme von Vergleichsmaßstäben für Spezial-Sondervermögen nach § 91 des Investmentgesetzes unverzüglich und nachvollziehbar anzuzeigen.




§ 10 Potenzieller Risikobetrag für das Marktrisiko



(1) 1Der potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko ist mit Hilfe eines geeigneten, eigenen Risikomodells im Sinne des § 1 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes zu ermitteln. 2Dabei sind mindestens der kleinste, der größte und der durchschnittliche potentielle Risikobetrag anzugeben.

(2) 1Risikomodelle sind dann als geeignet anzusehen, wenn sie dem Risikoprofil und der Anlagestrategie des Sondervermögens sowie der Komplexität der eingesetzten Derivate angemessen Rechnung tragen, bei der Ermittlung der risikobeschreibenden Kennzahlen die quantitativen Größen nach § 11 zugrunde gelegt, mindestens die Risikofaktoren nach § 12 erfasst und die qualitativen Anforderungen nach § 13 eingehalten werden und das Modell eine befriedigende Prognosegüte aufweist. 2In begründeten Einzelfällen kann die Bundesanstalt auf Antrag auch bei Abweichungen von Satz 1 ein Risikomodell als geeignet bestätigen.

(3) 1Der Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes hat Angaben darüber zu enthalten, ob die Eignungserfordernisse nach Absatz 2 eingehalten sind. 2Das Recht der Bundesanstalt, die Einhaltung der Eignungserfordernisse nach Absatz 2 zu überprüfen oder eine Eignungsprüfung zu wiederholen, bleibt unberührt. 3Sofern Eignungserfordernisse nicht eingehalten sind, kann die Bundesanstalt geeignete Maßnahmen veranlassen.




§ 11 Quantitative Vorgaben



1Bei Ermittlung des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko ist

1.
anzunehmen, dass die zum Geschäftsschluss im Sondervermögen befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen weitere 20 Arbeitstage im Sondervermögen gehalten werden, und

2.
ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent sowie

3.
ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen.

2Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 1 von unter 20 Arbeitstagen ist zulässig. 3Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 2 ist bis zu einem Wahrscheinlichkeitsniveau von 95 Prozent zulässig. 4Der Prozentsatz in § 8 Absatz 2 ist entsprechend anzupassen. 5Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 3 ist nur aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen und nach vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 2 zulässig.




§ 12 Zu erfassende Risikofaktoren



(1) 1Bei der Bestimmung des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko sind alle nicht nur unerheblichen Marktrisikofaktoren in einer dem Umfang und der Struktur des Sondervermögens angemessenen Weise zu berücksichtigen. 2Dabei sind sowohl das allgemeine als auch das besondere Marktrisiko zu berücksichtigen.

(2) Die den einbezogenen Optionsgeschäften eigentümlichen, mit den Kurs-, Preis- oder Zinssatzschwankungen nicht in linearem Zusammenhang stehenden Risiken sind in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(3) 1Besondere Zinsänderungsrisiken für die nicht gleichförmige Entwicklung kurzfristiger und langfristiger Zinssätze (Zinsstrukturrisiken) und die nicht gleichförmige Entwicklung der Zinssätze verschiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer Restlaufzeit (Spreadrisiken) sind gesondert in angemessener Weise zu berücksichtigen. 2Bei der Bestimmung der Zinsstrukturrisiken ist eine dem Umfang und der Struktur des Sondervermögens angemessene Anzahl und Verteilung von zeitmäßig bestimmten Zinsrisikozonen zu unterscheiden; die Anzahl der Zinsrisikozonen muss mindestens sechs betragen, sofern im jeweiligen Markt verfügbar.

(4) Bei der Ermittlung der Aktienkursrisiken sind Unterschiede in der Entwicklung der Kurse oder Preise von Produktgruppen und Produkten sowie Unterschiede in der Entwicklung von Kassa- und Terminpreisen in angemessener Weise zu berücksichtigen.




§ 13 Qualitative Anforderungen



(1) Die Arbeits- und Ablauforganisation der Kapitalanlagegesellschaft ist so zu gestalten, dass eine zeitnahe Ermittlung des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko, insbesondere durch eine vollständige Erfassung aller Positionen des Sondervermögens, gewährleistet ist; diese ist ausführlich zu dokumentieren.

(1a) Die Risikocontrolling-Funktion nach § 10 der Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung ist zuständig und verantwortlich für

1.
die Erstellung, Überprüfung, Pflege und Weiterentwicklung der Risikomodelle,

2.
die Überwachung des Prozesses zur Bestimmung und Zusammensetzung des Vergleichsvermögens nach § 9,

3.
die Sicherstellung der Eignung des Risikomodells für das jeweilige Sondervermögen,

4.
die laufende Validierung des Risikomodells,

5.
die Validierung und Implementierung eines dokumentierten und durch die Geschäftsleiter genehmigten Systems von Obergrenzen (Limite) von potenziellen Risikobeträgen für jedes Sondervermögen in Übereinstimmung mit dessen Risikoprofil,

6.
die tägliche Ermittlung, Analyse und Kommentierung der potenziellen Risikobeträge und die Überwachung der Obergrenzen nach Nummer 5,

7.
die regelmäßige Überwachung der Hebelwirkung des Sondervermögens sowie

8.
die regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleiter bezüglich der aktuellen potenziellen Risikobeträge, der Prognosegüte nach § 14 und der Ergebnisse der Stresstests nach den §§ 23 bis 26.

(2) 1Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko müssen eine hohe Präzision aufweisen. 2Sie müssen mit den für die aktuelle Risikosteuerung verwendeten Verfahren übereinstimmen; zulässig sind nur Abweichungen von den in den §§ 11 und 12 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebenen quantitativen Vorgaben.

(3) 1Die Kapitalanlagegesellschaft muss über geeignete Verfahren zur Validierung des Risikomodells verfügen. 2Die Validierung und die Überprüfung der Angemessenheit müssen bei der Entwicklung des Risikomodells, in regelmäßigen zeitlichen Abständen (laufende Validierung) und bei jeder wesentlichen Änderung erfolgen, wenn diese dazu führen könnte, dass das Risikomodell nicht mehr angemessen ist. 3Personen, die direkt in den Entwicklungsprozess des Risikomodells eingebunden sind, dürfen nicht in die Validierung bei der Entwicklung und bei wesentlichen Änderungen einbezogen sein. 4Die laufende Validierung ist durch die Risikocontrollingfunktion entsprechend Absatz 1a Nummer 4 durchzuführen. 5Validierung und Überprüfung der Angemessenheit sind angemessen zu dokumentieren, und das Risikomodell ist bei Bedarf anzupassen.

(4) Die für die Zeitreihenanalysen verwendeten empirischen Daten der Entwicklung von Preisen, Kursen und Zinssätzen sowie deren Zusammenhänge sind regelmäßig, mindestens aber dreimonatlich, bei Bedarf jedoch unverzüglich, zu aktualisieren.

(4a) 1Das Risikomodell einschließlich der zugehörigen Prozesse und der mathematisch-statistischen Verfahren ist zu dokumentieren. 2Die Dokumentation beinhaltet zumindest die durch das Risikomodell erfassten Risiken, die mathematisch-statistischen Verfahren, Annahmen und Grundlagen, die Daten, die Angemessenheit der Risikobewertung, die Verfahren zur Validierung des Risikomodells, die Verfahren zur Ermittlung der Prognosegüte nach § 14, die Verfahren bezüglich der Stresstests nach den §§ 23 bis 26, den Gültigkeitsrahmen des Risikomodells sowie die operationelle Implementierung.

(5) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4a sowie des § 14 ist regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, von der Internen Revision zu überprüfen.




§ 14 Prognosegüte



1Die Prognosegüte eines Risikomodells ist mittels eines täglichen Vergleichs des anhand des Risikomodells auf der Basis einer Haltedauer von einem Arbeitstag ermittelten potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko mit der Wertveränderung der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen nachweislich zu ermitteln (Backtesting). 2Dabei sind die zum Geschäftsschluss des Vortages im Sondervermögen befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen mit den jeweiligen Marktpreisen zum Geschäftsschluss neu zu bewerten und die negative Differenz zum Bewertungsergebnis des Vortages festzustellen. 3Übersteigt der Absolutbetrag der nach Satz 2 ermittelten Wertveränderung den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobetrag für das Marktrisiko, so sind die Geschäftsleiter mindestens vierteljährlich und die Bundesanstalt vierteljährlich über diese Ausnahme, ihre Größe, den Grund ihres Entstehens und gegebenenfalls eingeleitete Maßnahmen zur Verbesserung der Prognosegüte zu unterrichten. 4Die Anzeige hat auch die zugrunde gelegten Parameter nach § 11 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 11 Satz 3 und 4 zu umfassen. 5Übersteigt die Zahl der Ausnahmen ein nicht angemessenes Niveau, kann die Bundesanstalt geeignete Maßnahmen veranlassen.




Unterabschnitt 3 Einfacher Ansatz

§ 15 Risikobegrenzung



(1) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

(2) Enthält das Sondervermögen unmittelbar oder mittelbar Vermögensgegenstände nach § 50 des Investmentgesetzes, die Derivate enthalten, so ist in Absatz 1 der Wert des Sondervermögens um den Wert dieser Vermögensgegenstände zu vermindern.




§ 16 Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko



(1) 1Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für Grundformen von Derivaten ist regelmäßig jeweils das Basiswertäquivalent unter Zugrundelegung des Marktwertes des Basiswertes. 2Sofern dies zu einer konservativeren Ermittlung führt, kann alternativ der Nominalwert oder der börsentäglich ermittelte Terminpreis bei Finanzterminkontrakten zugrunde gelegt werden.

(2) 1Zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko hat die Kapitalanlagegesellschaft die einzelnen Anrechnungsbeträge der jeweiligen Derivate und derivativer Komponenten sowie Anrechnungsbeträge für Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte zu ermitteln. 2Des Weiteren hat sie mögliche Absicherungsgeschäfte nach § 17a zu identifizieren. 3Hierzu werden zunächst die Anrechnungsbeträge zwischen marktgegenläufigen Derivaten entsprechend den Vorgaben nach § 17a verrechnet. 4Der resultierende Anrechnungsbetrag der einzelnen Derivate kann des Weiteren entsprechend § 17a mit den Marktwerten entsprechender nichtderivativer Vermögensgegenstände nach den §§ 47 bis 50, 52, 67 und 68 des Investmentgesetzes verrechnet werden. 5Der nach Verrechnung resultierende absolute Wert ist der Anrechnungsbetrag des jeweiligen Derivates.

(3) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko ergibt sich sodann als Summe der absoluten Werte

1.
der Anrechnungsbeträge der einzelnen Derivate und derivativen Komponenten nach den Absätzen 7 bis 9, die nicht in Verrechnungen nach § 17a einbezogen wurden,

2.
der Anrechnungsbeträge, die aus Verrechnungen nach § 17a resultieren, und

3.
der Anrechnungsbeträge aus Wertpapierdarlehens- und Pensionsgeschäften nach § 17b.

(4) Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags ist die Basiswährung des Sondervermögens unter Nutzung der aktuellen Wechselkurse zugrunde zu legen.

(5) Soweit ein Währungsderivat aus zwei Vertragsseiten besteht, die nicht in der Basiswährung des Sondervermögens zu erfüllen sind, sind beide Vertragsseiten bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags mit einzubeziehen.

(6) 1Stellt ein Vermögensgegenstand eine Kombination von Derivaten oder eine Kombination von nach den §§ 47 bis 50 und 52 des Investmentgesetzes zulässigen Vermögensgegenständen mit Derivaten dar, ist sein Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko die Summe der einzelnen Komponenten des Vermögensgegenstands. 2Sind in einem Index, in den das Sondervermögen investiert, Derivate enthalten, oder weist der Index eine Hebelwirkung auf, sind hierfür ebenfalls die Anrechnungsbeträge der entsprechenden Vermögensgegenstände in dem Index zu ermitteln und in die Berechnung nach Absatz 3 einzubeziehen.

(7) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für Grundformen von Derivaten ist bei

1.
Finanzterminkontrakten die Anzahl der Kontrakte multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem Marktwert des Basiswertes, wobei der Marktwert des Basiswertes dem Marktwert der günstigsten lieferbaren Referenzanleihe entspricht, sofern der Basiswert eine Anleihe ist, und dem aktuellen Stand des Basiswertes, sofern der Basiswert ein Finanzindex, Wechselkurs oder Zinssatz ist,

2.
Optionen die Anzahl der Kontrakte multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes multipliziert mit dem zugehörigen Delta, wobei der Marktwert des Basiswertes dem aktuellen Stand des Basiswertes entspricht, sofern der Basiswert ein Finanzindex, Wechselkurs oder Zinssatz ist,

3.
Swaptions der Anrechnungsbetrag des Swaps multipliziert mit dem zugehörigen Delta,

4.
Zinsswaps und Inflationsswaps der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes oder der Nominalwert der festen Vertragsseite,

5.
Währungsswaps, Zins-Währungsswaps und außerbörslichen Währungstermingeschäften der Nominalwert der Währungsseite oder -seiten,

6.
Total Return Swaps der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes; bei komplexen Total Return Swaps sind die Marktwerte beider Vertragsseiten zu addieren,

7.
Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name Credit Default Swaps),

a)
bezüglich des Verkäufers oder Sicherungsgebers der höhere Betrag des Marktwertes des zugrunde liegenden Basiswertes und des Nominalwertes des Credit Default Swaps und

b)
bezüglich des Käufers oder Sicherungsnehmers der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes,

8.
finanziellen Differenzgeschäften der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes.

(8) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für derivative Komponenten ist bei

1.
Wandelanleihen die Anzahl der zugrunde liegenden Basiswerte multipliziert mit dem Marktwert der zugrunde liegenden Basiswerte multipliziert mit dem zugehörigen Delta,

2.
Credit Linked Notes der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes und

3.
Optionsscheinen und Bezugsrechten die Anzahl multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes multipliziert mit dem zugehörigen Delta.

(9) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für komplexe Derivate ist bei

1.
1Finanzterminkontrakten, die sich auf die realisierte Varianz (realisierte Volatilität im Quadrat) eines Vermögensgegenstandes beziehen (Varianz-Swaps), der Varianz-Nominalwert multipliziert mit der aktuellen Varianz zum Bestimmungszeitpunkt; ist eine Kappung der Volatilität vorgesehen bestimmt sich der Anrechnungsbetrag als Varianz-Nominalwert multipliziert mit dem geringeren Betrag der aktuellen Varianz oder der Volatilitätskappungsgrenze zum Quadrat; die aktuelle Varianz bestimmt sich jeweils als Funktion der quadrierten realisierten und impliziten Volatilität. 2Der Varianz-Nominalwert bestimmt sich als Nominalwert dividiert durch das Zweifache des vereinbarten Varianzpreises (Bezugspreis);

2.
Finanzterminkontrakten, die sich auf die realisierte Volatilität eines Vermögensgegenstandes beziehen (Volatilitäts-Swaps), der Nominalwert multipliziert mit der aktuellen Volatilität zum Bestimmungszeitpunkt; ist eine Kappung der Volatilität vorgesehen, bestimmt sich der Anrechnungsbetrag als Nominalwert multipliziert mit dem geringeren Betrag der aktuellen Volatilität oder der Volatilitätskappungsgrenze; die aktuelle Volatilität bestimmt sich jeweils als Funktion der realisierten und impliziten Volatilität,

3.
Schwellenoptionen die Anzahl der Kontrakte multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes multipliziert mit dem maximalen Delta; das maximale Delta ist der höchste (wenn positiv) oder der niedrigste (wenn negativ) Wert, den das Delta unter Berücksichtigung aller potenziellen Marktszenarien erreichen kann.




§ 16a Unberücksichtigte Derivate



Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach § 16 Absatz 3 dürfen unberücksichtigt bleiben:

1.
Swaps, die die Entwicklung von Basiswerten, die in dem Sondervermögen direkt gehalten werden, gegen die Entwicklung von anderen Basiswerten tauschen, sofern das Marktrisiko der getauschten Basiswerte aus dem Sondervermögen vollständig eliminiert wird, so dass diese Vermögensgegenstände keinen Einfluss auf die Veränderung des Wertes des Sondervermögens haben und sofern der Swap weder Optionsrechte einräumt noch Hebelwirkungen oder sonstige zusätzliche Risiken, die über die direkte Investition der relevanten Basiswerte hinausgehen, enthält, sowie

2.
Derivate, die kein zusätzliches Marktrisikopotenzial und keine Hebelwirkung generieren und denen entsprechende risikolose liquide Mittel zugeordnet werden können, so dass die Kombination aus Derivat und risikolosen liquiden Mitteln äquivalent zu der direkten Investition in den zugrunde liegenden Basiswert ist.




§ 17 Zugehöriges Delta



(1) Das zugehörige Delta ist das Verhältnis der Veränderung des Werts des Derivates zu einer als geringfügig angenommenen Veränderung des Werts des Basiswerts.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, die zugehörigen Deltas auf geeignete und anerkannte Weise börsentäglich zu ermitteln, zu dokumentieren und der Depotbank mitzuteilen.




§ 17a Anerkennung von Absicherungsgeschäften



(1) 1Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 können Absicherungsgeschäfte berücksichtigt werden. 2Dem Anrechnungsbetrag von marktgegenläufigen Derivaten wird hierzu ein negatives Vorzeichen zugeordnet. 3Die Anrechnungsbeträge von marktgegenläufigen Derivaten können mit den entsprechenden positiven Anrechnungsbeträgen von Derivaten sowie mit den Marktwerten von entsprechenden nichtderivativen Vermögensgegenständen nach den §§ 47 bis 50, 52, 67 und 68 des Investmentgesetzes addiert und somit verrechnet werden. 4Der nach Verrechnung resultierende Anrechnungsbetrag ist als absoluter Wert in die Summe nach § 16 Absatz 3 einzubeziehen. 5Verrechnungen dürfen nur unter den Voraussetzungen erfolgen, dass

1.
das derivative Geschäft einzig zum Zwecke der Absicherung abgeschlossen worden ist,

2.
durch die Verrechnung wesentliche Risiken nicht vernachlässigt werden,

3.
der Anrechnungsbetrag der Derivate nach den Vorgaben des § 16 Absatz 1 Satz 1 ermittelt wird und

4.
sich die Derivate beziehen auf

a)
den gleichen Basiswert oder einen Basiswert, der exakt dem abzusichernden nichtderivativen Vermögensgegenstand nach den §§ 47 bis 50, 52, 67 und 68 des Investmentgesetzes im Sondervermögen entspricht, oder

b)
einen Basiswert, der nicht exakt dem abzusichernden nichtderivativen Vermögensgegenstand nach den §§ 47 bis 50, 52, 67 und 68 des Investmentgesetzes im Sondervermögen entspricht, sofern

aa)
das derivative Geschäft nicht auf einer Anlagestrategie beruht, die dem Zwecke der Gewinnerziehlung dient,

bb)
das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos des Sondervermögens führt,

cc)
die Marktrisiken des Derivates (allgemeines und besonderes Marktrisiko) ausgeglichen werden,

dd)
die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände der gleichen Art von Finanzinstrumenten angehören und

ee)
davon ausgegangen werden kann, dass die Absicherungsstrategie auch unter außergewöhnlichen Marktbedingungen effizient ist.

(2) 1Für Sondervermögen, die überwiegend in Derivate investieren, die sich auf Zinssätze beziehen (Zinsderivate), kann zum Zwecke der Verrechnung von Anrechnungsbeträgen die Korrelation zwischen Laufzeitsegmenten der Zinsstrukturkurve nach der in § 17b beschriebenen Methode berücksichtigt werden. 2Die Methode nach § 17b darf nicht angewendet werden, wenn dies zu einer falschen Ermittlung des Risikoprofils des Sondervermögens führt, wesentliche Risiken unberücksichtigt bleiben und die Anwendung der Methode zu einer überhöhten Hebelwirkung führt.




§ 17b Absicherungen bei Zinsderivaten



(1) Zur Verrechnung von Zinsderivaten nach § 17a Absatz 2 sind die Zinsderivate entsprechend der restlichen Zinsbindungsfristen der zugrunde liegenden Basiswerte den folgenden Laufzeitbändern zuzuordnen:

LaufzeitbandZeitspanne
1bis zu 2 Jahren
2über 2 bis zu 7 Jahren
3über 7 bis zu 15 Jahren
4über 15 Jahre


(2) 1Jedes Zinsderivat ist in das entsprechende Basiswertäquivalent umzurechnen. 2Das Basiswertäquivalent ergibt sich in diesem Fall entgegen den Vorgaben aus § 16 aus der Duration des Zinsderivats dividiert durch die Zielduration des Sondervermögens multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes. 3Die Zielduration des Sondervermögens ergibt sich aus der Anlagestrategie und entspricht dem erwarteten Risikoniveau und der Duration des Sondervermögens unter regulären Marktbedingungen.

(3) 1Für jedes Laufzeitband sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der Basiswertäquivalente mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Bandpositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Bandpositionen) zu ermitteln. 2Für jedes Laufzeitband sind die offenen Bandpositionen getrennt nach der Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.

(4) 1Für zwei unmittelbar aneinander angrenzende Laufzeitbänder sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der nach Absatz 3 Satz 2 zusammengefassten offenen Bandpositionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Position zweier angrenzender Bänder) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Position zweier angrenzender Bänder) zu errechnen. 2Für jedes Laufzeitband sind die offenen Positionen zweier angrenzender Bänder getrennt nach der Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.

(5) Für zwei nicht unmittelbar aneinander angrenzende Laufzeitbänder, jedoch nicht für Laufzeitband 1 in Verbindung mit Laufzeitband 4, sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der nach Absatz 4 Satz 2 zusammengefassten offenen Positionen zweier angrenzender Bänder mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Position zweier nicht angrenzender Bänder) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Position zweier nicht angrenzender Bänder) zu errechnen.

(6) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko ist sodann zu ermitteln als Summe der

1.
mit 0 Prozent gewichteten Summe der ausgeglichenen Bandpositionen,

2.
mit 40 Prozent gewichteten Summe der ausgeglichenen Positionen zweier angrenzender Bänder,

3.
mit 75 Prozent gewichteten Summe der ausgeglichenen Positionen zweier nicht angrenzender Bänder und

4.
mit 100 Prozent gewichteten verbleibenden offenen Positionen.




§ 17c Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte



(1) 1Die Anlage von Sicherheiten im Rahmen von Wertpapierdarlehen nach § 54 des Investmentgesetzes und Pensionsgeschäften nach § 57 des Investmentgesetzes muss bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 mit den zugehörigen Anrechnungsbeträgen einbezogen werden. 2Ausgenommen hiervon ist die Anlage in risikolose Mittel.

(2) Der zugehörige Anrechnungsbetrag entspricht dem Betrag der Sicherheiten bei Sicherheiten in Form von Bankguthaben oder bei Sicherheiten in Form von anderen Vermögensgegenständen dem Marktwert.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Nutzung von Sicherheiten zu zusätzlichen Wertpapierdarlehen oder Pensionsgeschäften entsprechend.

(4) In Pension genommene Wertpapiere oder empfangene Beträge nach § 57 des Investmentgesetztes gelten als Sicherheiten im Sinne der Absätze 1 bis 3.




§ 17d Berechnung des Anrechnungsbetrags für strukturierte Sondervermögen



Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für strukturierte Sondervermögen kann alternativ für die einzelnen Auszahlungsprofile getrennt ermittelt werden, sofern

1.
das Sondervermögen passiv und entsprechend einer festgelegten Auszahlung nach Ablauf der Dauer des Sondervermögens verwaltet wird und die Investitionen des Sondervermögens der Sicherstellung der festgelegten Auszahlungen dienen,

2.
die festgelegte Auszahlung in eine begrenzte Anzahl voneinander getrennter Szenarien untereilt ist, die sich nach der Wertentwicklung der Basisinstrumente bestimmen und zu unterschiedlichen Auszahlungsprofilen führen,

3.
während der Laufzeit des Sondervermögens zu jedem Zeitpunkt nur ein Auszahlungsprofil relevant sein kann,

4.
die Anwendung der Methode gemäß § 6 Absatz 2 angemessen ist und keine wesentlichen Risiken unberücksichtigt bleiben,

5.
das Sondervermögen eine begrenzte Dauer von höchstens neun Jahren hat,

6.
nach einem anfänglichen Vertriebszeitraum keine weitere Ausgabe von Anteilen des Sondervermögens erfolgt,

7.
der maximale Verlust durch den Wechsel zwischen Auszahlungsprofilen auf 100 Prozent des ersten Ausgabepreises begrenzt ist und

8.
der Einfluss der Wertentwicklung eines Basisinstruments auf das Auszahlungsprofil bei Wechsel zwischen Szenarien die jeweiligen Anlagegrenzen nach den §§ 60 und 61 des Investmentgesetzes bezogen auf den anfänglichen Wert des Sondervermögens nicht übersteigt.




Abschnitt 3 Kreditrisiko

Unterabschnitt 1 Emittentenrisiko

§ 18 Grundsatz



Derivate sowie derivative Komponenten, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Investmentanteilen gemäß § 50 des Investmentgesetzes abgeleitet sind, sind bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach den §§ 60 und 61 des Investmentgesetzes (Ausstellergrenzen) einzubeziehen.




§ 19 (aufgehoben)







§ 20 Verwendung des einfachen Ansatzes



(1) 1Für die Zwecke des § 18 ist grundsätzlich der einfache Ansatz nach § 16 zu verwenden. 2Dazu sind für die Derivate und derivativen Komponenten im Sinne des § 18 die Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß § 16 dem Aussteller des jeweiligen Basiswerts zuzurechnen. 3Sind die Voraussetzungen des § 17a Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a erfüllt, können Derivate, deren Wertentwicklung zu der Wertentwicklung des Basiswertes entgegengesetzt verläuft, entsprechend verrechnet werden.

(2) 1Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Sondervermögens dienen, und die Vermögensgegenstände, denen sie direkt zugeordnet sind, dürfen bei der Berechnung nach § 18 unberücksichtigt bleiben. 2Sichert ein Kreditderivat nur einen Teil des Kreditrisikos des zugeordneten Vermögensgegenstands ab, so ist der verbleibende Teil in die Berechnung der Auslastung der Ausstellergrenzen einzubeziehen.




Unterabschnitt 2 Kontrahentenrisiko

§ 21 Abschluss und Bewertung eines OTC-Derivats



(1) Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind (OTC-Derivate), darf die Kapitalanlagegesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge tätigen.

(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine transparente und faire Bewertung der OTC-Derivate auf täglicher Basis sicherzustellen, die den Risiken der OTC-Derivate, deren Art und Komplexität Rechnung trägt und die Vorgaben der §§ 22 und 24 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung erfüllt. 2Schließen Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten die Durchführung bestimmter Aufgaben durch Dritte ein, müssen die in § 16 des Investmentgesetzes und § 4 Absatz 2 der Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung niedergelegten Anforderungen erfüllt werden. 3Die Risikocontrolling-Funktion nach § 10 der Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung ist bei der Bewertung von OTC-Derivaten angemessen zu beteiligen. 4Die OTC-Derivate müssen jederzeit zu einem angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.




§ 22 Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko



(1) 1Derivate dürfen mit einem Vertragspartner nur insoweit abgeschlossen werden, als der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko bezüglich dieses Vertragspartners 5 Prozent des Werts des Sondervermögens nicht überschreitet. 2Wenn der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, oder seinen Sitz in einem Drittstaat hat und Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Ansicht der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechtes gleichwertig sind, darf der Anrechnungsbetrag stattdessen 10 Prozent des Werts des Sondervermögens nicht überschreiten. 3Überschreitet der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko die Grenze nach Satz 1 oder Satz 2, darf die Kapitalanlagegesellschaft weitere Geschäfte mit dem Vertragspartner nur tätigen, wenn der Anrechnungsbetrag dadurch nicht erhöht wird.

(1a) 1Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei Spezial-Sondervermögen unter den Voraussetzungen des § 91 Absatz 3 des Investmentgesetzes von Absatz 1 abweichen. 2Der Grundsatz der Risikomischung nach § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes bleibt hiervon unberührt.

(2) 1Derivate, bei denen eine zentrale Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes Vertragspartner ist, dürfen bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Marginausgleich unterliegen. 2Ansprüche an einen Zwischenhändler sind bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach Absatz 1 zu berücksichtigen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder einem anderen organisierten Markt gehandelt wird.

(3) Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko ergibt sich aus der Summe der aktuellen, positiven Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositionen, die bezüglich eines Vertragspartners bestehen, zuzüglich des Wertes der von der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Sondervermögens gestellten Sicherheiten bezüglich eines Vertragspartners, wobei diese im Fall von rechtlich wirksamen zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen saldiert werden können.

(4) Im Fall rechtlich wirksamer zweiseitiger Aufrechnungsvereinbarungen und Schuldumwandlungsverträge dürfen die positiven Wiederbeschaffungswerte und die negativen Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositionen des Sondervermögens bezüglich eines Vertragspartners saldiert werden.

(5) Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags für das Kontrahentenrisiko dürfen die Marktwerte der von dem Vertragspartner gestellten Sicherheiten unter Berücksichtigung hinreichender Sicherheitsmargenabschläge abgezogen werden, wenn die Sicherheiten

1.
aus Vermögensgegenständen bestehen, die für das Sondervermögen nach Maßgabe des Investmentgesetzes erworben werden dürfen,

2.
liquide sind, so dass sie kurzfristig und nahe dem der Bewertung zugrunde gelegten Preis veräußert werden können, und an einem liquiden Markt mit transparenten Preisfeststellungen gehandelt werden,

3.
einer zumindest börsentäglichen Bewertung unterliegen,

4.
von Emittenten mit einer hohen Kreditqualität gestellt worden sind und weitere Sicherheitsmargenabschläge vorgenommen werden, sofern nicht das höchste Kreditrating vorliegt und die Preise volatil sind,

5.
sich hinsichtlich des Ausfallrisikos von dem des Kontrahenten unterscheiden,

6.
risikodiversifiziert sind,

7.
im Zuge der Verwaltung und Verwahrung keinen wesentlichen operationellen Risiken oder Rechtsrisiken unterliegen,

8.
bei einer Verwahrstelle verwahrt werden, die der wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegt und von dem Sicherungsgeber unabhängig ist oder von einem Ausfall eines Beteiligten rechtlich geschützt sind,

9.
durch die Kapitalanlagegesellschaft ohne Zustimmung durch den Sicherungsgeber überprüft werden können,

10.
für das Sondervermögen unverzüglich verwertet werden können und

11.
rechtlichen Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Sicherungsgebers unterliegen.

(6) 1Sicherheiten in Form von Bankguthaben können nur in risikolose liquide Mittel investiert werden. 2Sicherheiten in Form von anderen Vermögensgegenständen dürfen nicht veräußert oder investiert werden.

(7) 1Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko ist bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach § 60 Absatz 5 des Investmentgesetzes zu berücksichtigen. 2Zusätzlich sind die Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko von Wertpapierdarlehen nach § 54 des Investmentgesetzes und Pensionsgeschäften nach § 57 des Investmentgesetzes zu berücksichtigen. 3Die Absätze 3 bis 6 gelten hierfür entsprechend.

(8) Konzernangehörige Unternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten als ein Vertragspartner.




Abschnitt 4 Stresstests

§ 23 Allgemeine Vorschriften



(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Sondervermögen, in dem Derivate enthalten sind, risikoadäquat geeignete Stresstests nach Maßgabe des § 25 durchzuführen. 2Ein Stresstest ist nur dann geeignet, wenn er die Anforderungen des § 24 erfüllt.

(2) 1In einem Stresstest sind mögliche außergewöhnlich große Wertverluste des Sondervermögens zu ermitteln, die aufgrund von ungewöhnlichen Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge entstehen können. 2Umgekehrt sind, soweit angemessen, die Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge zu ermitteln, die einen außergewöhnlich großen oder vermögensbedrohenden Wertverlust des Sondervermögens zur Folge hätten.

(3) Ist für einzelne Risikoarten eine genaue Bemessung der potenziellen Wertverluste des Sondervermögens oder der Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge nicht möglich, so darf die Kapitalanlagegesellschaft an deren Stelle eine qualifizierte Schätzung setzen.

(4) 1Die Stresstests müssen risikoadäquat in das Risikomanagement für das Sondervermögen integriert sein und ihre Ergebnisse müssen bei den Anlageentscheidungen für das Sondervermögen angemessen berücksichtigt werden. 2Die Auslagerung der Durchführung der Stresstests bestimmt sich nach § 16 des Investmentgesetzes und § 4 Absatz 2 der Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung.




§ 24 Qualitative Anforderungen



(1) 1Die Stresstests müssen sich auf alle Risiken erstrecken, die den Wert oder die Schwankungen des Werts des Sondervermögens nicht nur unwesentlich beeinflussen. 2Besonderes Gewicht muss auf denjenigen Risiken liegen, denen das im jeweiligen Sondervermögen angewendete Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 oder Unterabschnitt 3 nicht oder nur unvollständig Rechnung trägt.

(2) Die Stresstests müssen geeignet sein, mögliche Situationen zu analysieren, in denen der Wert des Sondervermögens infolge des Einsatzes von Derivaten oder infolge einer Kreditaufnahme zu Lasten des Sondervermögens mit negativem Vorzeichen behaftet ist.

(3) Die Stresstests müssen in Gestaltung und Durchführung auch diejenigen Risiken angemessen berücksichtigen, die möglicherweise erst infolge einer Stresssituation Bedeutung erlangen, beispielsweise das Risiko ungewöhnlicher Korrelationsveränderungen oder illiquider Märkte.




§ 25 Häufigkeit, Anpassung



(1) Die Stresstests sind mindestens monatlich durchzuführen. Darüber hinaus sind Stresstests dann durchzuführen, wenn eine wesentliche Änderung der Ergebnisse der Stresstests durch eine Änderung des Werts oder der Zusammensetzung des Sondervermögens oder durch eine Änderung in den Marktgegebenheiten nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Die Gestaltung der Stresstests ist fortlaufend an die Zusammensetzung des Sondervermögens und die für das Sondervermögen relevanten Marktgegebenheiten anzupassen. Bei jeder Änderung der Gestaltung der Stresstests sind mindestens einmal der bisherige und der geänderte Stresstest parallel durchzuführen.


§ 26 Dokumentation, Überprüfung



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für die Gestaltung und die fortlaufende Anpassung der Stresstests nachvollziehbare Richtlinien erstellen. Auf Grundlage der Richtlinie ist für jedes Sondervermögen ein Programm für die Durchführung von Stresstests zu entwickeln. Die Geeignetheit des Programms für das Sondervermögen ist darin darzulegen. Die durchgeführten Stresstests sind für jedes Sondervermögen mit den Ergebnissen nachvollziehbar zu dokumentieren. Abweichungen von dem Programm gemäß Satz 2 sind zu begründen.

(2) Der Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes hat Angaben darüber zu enthalten, ob die Stresstests gemäß § 24 ordnungsgemäß gestaltet und gemäß § 25 ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die Prüfungspflicht erstreckt sich auch auf § 23 Abs. 4.


Abschnitt 5 Strukturierte Produkte mit derivativer Komponente

§ 27 Erwerb strukturierter Produkte



(1) Ein strukturiertes Produkt darf für ein Sondervermögen nur erworben werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Komponente, die nicht auch direkt für das Sondervermögen erworben werden dürfte, Einfluss auf das Risikoprofil und die Preisbildung des Produktes hat.

(2) 1Unter dem einfachen Ansatz ist ein strukturiertes Produkt für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß § 16 und für die Einbeziehung bei der Berechnung der Auslastung der Ausstellergrenzen gemäß den §§ 18 und 20 in seine Komponenten zu zerlegen und als Kombination dieser Komponenten gemäß § 16 Absatz 6 auf die jeweiligen Anlagegrenzen anzurechnen. 2Die Zerlegung ist nachvollziehbar zu dokumentieren.




§ 28 Organisation



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Investition in strukturierte Produkte in einer Richtlinie, die eine detaillierte Beschreibung der Arbeitsabläufe, Verantwortungsbereiche und Kontrollen enthält und die regelmäßig zu aktualisieren ist, zu regeln. In der Richtlinie müssen mindestens die folgenden Punkte näher bestimmt sein:

1.
eine formalisierte Ordnungsmäßigkeitsprüfung vor Erwerb, in der die Struktur und das vollständige Risikoprofil des Produktes analysiert und beurteilt werden;

2.
Maßnahmen für den Fall, dass der Vermögensgegenstand während seiner Laufzeit die nach Nummer 1 festgestellten Qualitätsanforderungen unterschreitet;

3.
die Abbildung der speziellen Risikostruktur der Produkte im Risikomanagementsystem und Risikomesssystem, insbesondere die Zerlegung strukturierter Produkte nach § 27 Abs. 2;

4.
eine ordnungsgemäße Preisfeststellung, insbesondere bei illiquiden Produkten.

(2) Für Produkte, für welche die Kapitalanlagegesellschaft bereits hinreichend Erfahrung hat, darf die Richtlinie, soweit dies im Einzelfall angemessen ist, ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Die ordnungsgemäße Durchführung des in der Richtlinie festgelegten Verfahrens ist von der Kapitalanlagegesellschaft für jedes Sondervermögen zu dokumentieren. Der Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes hat Angaben darüber zu enthalten, ob das in der Richtlinie festgelegte Verfahren von der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Absatz 1 ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurde. Unzulänglichkeiten des Verfahrens sind aufzuzeigen.


Abschnitt 6 Besondere Veröffentlichungs- und Meldebestimmungen

§ 28a Angaben im Verkaufsprospekt



(1) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 6 verwendete Methode ist im Verkaufsprospekt darzustellen.

(2) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 genutzt wird, muss der Verkaufsprospekt Angaben zu der erwarteten Hebelwirkung sowie den Hinweis auf die Möglichkeit höherer Hebelwirkungen enthalten.

(3) Sofern die Grenzauslastung nach § 8 Absatz 1 ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt Angaben zu dem Vergleichsvermögen nach § 9 enthalten.

(4) Sofern der Anrechnungsbetrag nach § 17d ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt eine nachvollziehbare Beschreibung der Auszahlungsprofile, der Szenarien und Basisinstrumente sowie einen Warnhinweis an hervorgehobener Stelle, dass Anteilsrückgaben vor Ablauf der Dauer des Sondervermögens nicht zu der festgelegten Auszahlung führen und möglicherweise signifikante Verluste resultieren, enthalten.




§ 28b Angaben im Jahresbericht



(1) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 6 verwendete Methode ist im Jahresbericht des Sondervermögens darzustellen.

(2) 1Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 genutzt wird, sind die für das Sondervermögen im Geschäftsjahr ermittelten potenziellen Risikobeträge für das Marktrisiko im Jahresbericht zu benennen. 2Dabei sind mindestens der kleinste, der größte und der durchschnittliche potenzielle Risikobetrag anzugeben. 3Die Darstellung muss auch Angaben zu dem verwendeten Risikomodell nach § 10 und den Parametern nach § 11 enthalten. 4Im Jahresbericht ist auch die im Geschäftsjahr genutzte Hebelwirkung anzugeben.

(3) Sofern die Grenzauslastung nach § 8 Absatz 1 ermittelt wird, muss der Jahresbericht die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens nach § 9 enthalten.




§ 28c Berichte über Derivate



(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat zum Jahresende und zusätzlich jederzeit auch auf Anforderung der Bundesanstalt einen Bericht für jedes Sondervermögen betreffend die verwendeten Derivate und strukturierten Produkte mit derivativer Komponente zu erstellen. 2Abweichend von dem Kalenderjahr kann das Geschäftsjahresende des Sondervermögens zur Bestimmung des Berichtsstichtages herangezogen werden. 3Der Bericht ist der Bundesanstalt unverzüglich einzureichen. 4Für Spezial-Sondervermögen nach § 91 des Investmentgesetzes ist der Bericht abweichend von Satz 1 nur auf Anforderung der Bundesanstalt zu erstellen und einzureichen.

(2) Der Bericht muss enthalten:

1.
eine Aufstellung der in der Berichtsperiode genutzten Arten von Derivaten und strukturierten Produkten mit derivativer Komponente, deren zugrunde liegenden wesentlichen Risiken, der Methoden zur Bemessung dieser Risiken und der Zweck des Einsatzes der jeweiligen Arten von Derivaten und derivativen Komponenten in Bezug auf die Anlagestrategie und das Risikoprofil des Sondervermögens,

2.
die Angaben nach § 28b,

3.
eine Aufstellung der zum Berichtszeitpunkt im Sondervermögen eingesetzten Derivate, deren jeweilige Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko nach § 8 oder § 16, für das Emittentenrisiko nach § 18 sowie das Kontrahentenrisiko nach § 22 einschließlich der Darstellung eventueller Verrechnungen und die Auslastung der jeweiligen Grenzen und

4.
gegebenenfalls die weiteren von der Bundesanstalt bei ihrer Anforderung festgelegten Informationen.

(3) Die Bundesanstalt kann der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken die nach den Absätzen 1 und 2 eingehenden Informationen zum Zweck der Überwachung von Systemrisiken übermitteln.




Abschnitt 7 Schlussbestimmungen

§ 29 Anwendbarkeit



Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die Tätigkeit einer Investmentaktiengesellschaft unter Berücksichtigung des § 99 Abs. 3 des Investmentgesetzes entsprechend anzuwenden.


§ 30 Übergangsbestimmung



Eine Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 1. Juli 2011 bestehenden Sondervermögen, die keine richtlinienkonformen Sondervermögen sind, diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter anwenden.




§ 31 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 13. Februar 2004 in Kraft.