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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik (FrSaftAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1984 BGBl. I S. 774
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-114 Berufliche Bildung

§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FrSaftAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrSaftAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FrSaftAusbV Aufhebung von Vorschriften
... insbesondere für den Ausbildungsberuf Süßmoster sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr ...