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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz (HdlKlHolzV k.a.Abk.)

V. v. 31.07.1969 BGBl. I S. 1075; aufgehoben durch § 1 V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2757
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 790-14-1 Forstwirtschaft
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§ 2 Kennzeichnung



Langholz der Güteklassen A/EWG, C/EWG und D ist mit dem zutreffenden Buchstaben A, C oder D dauerhaft zu kennzeichnen.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HdlKlHolzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlHolzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HdlKlHolzV Einführung von Handelsklassen
... in der Anlage vorgeschriebenen Sortierung entsprechen, 2. nach § 2 gekennzeichnet, 3. nach § 3 bezeichnet und 4.  ...