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§ 6 - Eigenverbrauchsverordnung (EigenVerbV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.1974 BGBl. I S. 3701; zuletzt geändert durch Artikel 323 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 29.12.1974; FNA: 754-2-1 Energieversorgung
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§ 6



(1) Für die durch erneuerbare Energien oder die Verbrennung von Müll und sonstigen Abfällen erzeugte Elektrizität ist der sich nach den §§ 2 bis 4 ergebende Wert um 50 vom Hundert herabzusetzen.

(2) Werden in einer Anlage neben Müll und sonstigen Abfällen auch andere Brennstoffe eingesetzt, so darf der Wert nur bei der Elektrizitätsmenge herabgesetzt werden, die auf den Einsatz von Müll und sonstigen Abfällen entfällt. Dies gilt nicht, soweit die anderen Brennstoffe lediglich aus technischen Gründen zu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung eingesetzt werden müssen.

(3) Müll und sonstige Abfälle im Sinne dieser Rechtsverordnung sind insbesondere Abfallstoffe in fester Form sowie Alt- und Abfallöle, Rückstandslösungen, Sulfitablaugen, Klärschlamm, flüssige Abfallstoffe aus Chemieproduktionen und Destillationsrückstände (außer Benzin, Dieselkraftstoffen und Heizölen) sowie Gichtgas, Grubengas und Restgase aus Chemieproduktionen (außer Raffineriegas).

 
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Zitierungen von § 6 Eigenverbrauchsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EigenVerbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EigenVerbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EigenVerbV
... der von ihnen selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität nach dem in den §§ 2 bis 7 festgelegten Verfahren für jeden Kalendermonat zu berechnen. (2) Bei der ...
§ 2 EigenVerbV (vom 08.09.2015)
... Verstromungsgesetzes je Kilowattstunde erzielt haben, vermindert um die in den §§ 3 bis 7 genannten Abschläge. Maßgebend ist jeweils der Durchschnittserlös des ...
§ 7 EigenVerbV
... Elektrizitätserzeugungsanlagen, bei denen die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 vorliegen, ist der sich nach den §§ 2 bis 4 ergebende Wert höchstens um 50 vom ...
§ 8 EigenVerbV
... (BAFA) kann auf Antrag des Abgabeschuldners eine von dem Verfahren nach den §§ 2 bis 7 abweichende Wertermittlung zulassen, wenn der Abgabeschuldner nachweist, daß der Wert ... sowie seiner Selbstkosten nicht unerheblich niedriger ist als der sich nach den §§ 2 bis 7 ergebende Wert. (2) Der Antrag kann jeweils nur für das abgelaufene ...