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Eingangsformel - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

Eingangsformel



Der Bundesminister für Wirtschaft verordnet

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auf Grund des § 6 Abs. 6, des § 8 Abs. 1 bis 3, des § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 und 6, des § 13 Abs. 1 Nr. 4 und 5, des § 19 Nr. 1 bis 3 und des § 26 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 410)

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auf Grund des § 4 Abs. 2, 3 und 7 des Eichgesetzes, der gemäß Artikel 12 Nr. 1 der Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, nach Anhörung von Sachverständigen aus Kreisen der Ärzteschaft, der Wissenschaft und der Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit,

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auf Grund des § 8 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 Nr. 1 des Eichgesetzes, der gemäß Artikel 12 Nr. 2 der genannten Verordnung geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Arbeit und Sozialordnung,

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auf Grund des § 8 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 3 des Eichgesetzes, der gemäß Artikel 12 Nr. 1 der genannten Verordnung geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

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auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 des Eichgesetzes, der gemäß Artikel 12 Nr. 2 der genannten Verordnung geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und

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auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 des Eichgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

mit Zustimmung des Bundesrates:



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