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§ 7b - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 7b Inverkehrbringen, Inbetriebnahme, Verwendung und Bereithaltung



(1) Nichtselbsttätige Waagen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie geeicht sind oder mindestens folgende Angaben gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft tragen

1.
Fabrikmarke oder Name des Herstellers,

2.
Höchstlast in der Form: Max. ....

(2) Nichtselbsttätige Waagen dürfen zur

1.
Bestimmung der Masse (des Gewichts) für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs,

2.
Bestimmung des Gewichts zur Berechnung einer Gebühr, eines Zolles oder einer anderen öffentlichen Abgabe, einer Vertrags- oder Kriminalstrafe oder eines Bußgeldes, eines Entgelts oder eines Zusatzentgelts, einer Entschädigung oder ähnlicher Zahlungen,

3.
Bestimmung des Gewichts im Hinblick auf die Anwendung von Rechtsvorschriften und die Erstellung von Gutachten für gerichtliche Zwecke,

4.
Bestimmung des Körpergewichts bei der Ausübung der Heilkunde aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung,

5.
Bestimmung des Gewichts für die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung und Bestimmung des Gewichts bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,

6.
Bestimmung des Preises nach dem Gewicht für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen und zur Bestimmung des Preises nach dem Gewicht bei der Herstellung von Fertigpackungen

nur in Betrieb genommen, verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie geeicht sind. Eine nichtselbsttätige Waage wird bereitgehalten, wenn sie ohne besondere Vorbereitung verwendet werden kann.

(3) Von der Eichpflicht ausgenommen sind

1.
rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen an nichtselbsttätigen Waagen, wenn die Zusatzeinrichtungen nicht zu den in Absatz 2 genannten Zwecken verwendet oder bereitgehalten werden und auf den Zusatzeinrichtungen das Zeichen nach Anhang D Nr. 10.2 gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft angebracht ist;

2.
rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen an nichtselbsttätigen Waagen, die Meßwerte zusätzlich darstellen, wenn

a)
die zugehörige Waagen oder eine zur Waage gehörende andere geeichte Zusatzeinrichtung die ermittelten Meßwerte unverändert und unlöschbar aufzeichnet oder speichert,

b)
diese Meßwerte beiden von der Messung betroffenen Parteien zugänglich sind,

c)
bei Waagen in offenen Verkaufsstellen die Zusatzeinrichtungen nicht der Information des Verkäufers oder Käufers dienen und

d)
auf den Zusatzeinrichtungen das Zeichen nach Anhang D Nr. 10.2 gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft angebracht ist;

3.
nichtselbsttätige Waagen, die zur Ausfuhr in einen Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmt sind.



 

Zitierungen von § 7b Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EichO Aufstellung, Gebrauch und Wartung (vom 13.02.2007)
... nach § 25 Abs. 1 des Eichgesetzes, nach den §§ 1 bis 3 und 7h oder § 7b dieser Verordnung verwendet oder bereithält, muß 1. das Messgerät so ... nach § 25 Abs. 1 des Eichgesetzes oder nach den §§ 2 bis 3 und 7h oder 7b dieser Verordnung verwendet, darf Fehlergrenzen nicht planmäßig zu seinem Vorteil ...
§ 74 EichO Ordnungswidrigkeiten (vom 17.06.2011)
... entgegen § 6 Abs. 5 Waagen verwendet oder bereithält, 17a. entgegen § 7b Abs. 1 nichtselbsttätige Waagen in den Verkehr bringt oder entgegen § 7b Abs. 2 Satz 1 ... entgegen § 7b Abs. 1 nichtselbsttätige Waagen in den Verkehr bringt oder entgegen § 7b Abs. 2 Satz 1 nichtselbsttätige Waagen in Betrieb nimmt, verwendet oder bereithält,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung
V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2835
Artikel 1 7. EichKostVÄndV Änderung der Eichkostenverordnung
... im Hinblick auf die Fest- stellung der Ausnahme von der Eichpflicht gemäß § 7b und § 9 der Eichordnung nAw 40.4.1.1 Überwachung von ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... nichtselbsttätige Waagen § 7a Nichtselbsttätige Waagen § 7b Inverkehrbringen, Inbetriebnahme, Verwendung und Bereithaltung § 7c Zulassung, Eichung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Eichkostenverordnung
V. v. 21.04.1982 BGBl. I S. 428; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330
Anlage EichKostV Gebührenverzeichnis (vom 03.08.2013)
... im Hinblick auf die Fest- stellung der Ausnahme von der Eichpflicht gemäß § 7b und § 9 der Eichordnung nAw 40.4.1.1 Überwachung von ...