Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel wurde aufgehoben und galt bis inkl. 31.12.2014
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 7e - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
4 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 25 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
4 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 25 Vorschriften zitiert
§ 7e Gegenseitige Anerkennung
§ 7e wird in 1 Vorschrift zitiert
Einer im Geltungsbereich dieser Verordnung nach § 7d als geeicht gekennzeichneten nichtselbsttätigen Waage steht eine nichtselbsttätige Waage gleich, die in einem anderen Staat rechtmäßig mit den in § 7d vorgeschriebenen Zeichen versehen worden ist.
Anzeige
Zitierungen von § 7e Eichordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7e EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... und Anforderungen § 7d Kennzeichnung der nichtselbsttätigen Waagen § 7e Gegenseitige Anerkennung § 7f Vorschriftswidrige nichtselbsttätige Waagen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3850/a53809.htm