(1) Ein Meßgerät ist eichfähig, wenn seine Bauart durch die Bundesanstalt oder die Art des Maßgerätes allgemein zur Eichung zugelassen ist.
(2) Der von der Bundesanstalt erteilten EWG-Bauartzulassung steht die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte EWG-Bauartzulassung gleich. Sie ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und in allen anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gültig.
§ 7a EichO Nichtselbsttätige Waagen ... nichtselbsttätige Waagen; die §§ 25 und 26 des Eichgesetzes und die §§ 9, 14a bis 25a, 28a, 29, 34 und 35 dieser Verordnung sind auf nichtselbsttätige Waagen nicht ...
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV ... Erlöschen § 14 Verlängerung Teil 5 Zulassung § 14a Eichfähigkeit § 15 Allgemeine Zulassung § 16 Bauartzulassung ... Messgeräte (ABl. EU Nr. L 135 S. 1) und das Eichgesetz anwendbar sind. Die §§ 14a bis 28, 28a, 29 und 30 sind auf diese Messgeräte nicht anwendbar; die §§ 34 und 35 ...