(1) Die Bauartzulassung wird von der Bundesanstalt auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Beauftragten erteilt. Aus dem Antrag muß hervorgehen, ob eine innerstaatliche Bauartzulassung oder eine EWG-Bauartzulassung beantragt wird.
(2) Der Antrag auf eine EWG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Beauftragten gestellt werden. Für eine bestimmte Gerätebauart kann der Antrag nur in einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestellt werden.
(3) Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
§ 7a EichO Nichtselbsttätige Waagen ... Waagen; die §§ 25 und 26 des Eichgesetzes und die §§ 9, 14a bis 25a, 28a, 29, 34 und 35 dieser Verordnung sind auf nichtselbsttätige Waagen nicht ...
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV ... § 15 Allgemeine Zulassung § 16 Bauartzulassung § 17 Zulassungsantrag § 18 Zulassungsprüfung § 19 Zulassungserteilung ... Messgeräte (ABl. EU Nr. L 135 S. 1) und das Eichgesetz anwendbar sind. Die §§ 14a bis 28, 28a, 29 und 30 sind auf diese Messgeräte nicht anwendbar; die §§ 34 und 35 ...