(1) Stempelzeichen sind:
- 1.
- das innerstaatliche Eichzeichen,
- 2.
- das EWG-Eichzeichen,
- 3.
- das Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung,
- 4.
- die Jahresbezeichnung für die innerstaatliche Eichung,
- 5.
- das Jahreszeichen für die EWG-Ersteichung und
- 6.
- das Entwertungszeichen.
(2) Eichzeichen und Jahreszeichen oder Eichzeichen und Jahresbezeichnung bilden zusammen den Hauptstempel.
(3) Das Eichzeichen wird als Sicherungsstempel und bei der Eichung in Stufen (Vorprüfung) als Stempelzeichen für die Vorprüfung verwendet. Zur Sicherung kann auch der Hauptstempel verwendet werden.
(4) Die Ausführung der Stempelzeichen ist in Anhang D Nr. 3 festgelegt.
§ 7a EichO Nichtselbsttätige Waagen ... Waagen; die §§ 25 und 26 des Eichgesetzes und die §§ 9, 14a bis 25a, 28a, 29, 34 und 35 dieser Verordnung sind auf nichtselbsttätige Waagen nicht ...
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV ... 31 Nacheichung § 32 Befundprüfung § 33 Fehlergrenzen § 34 Stempelzeichen § 35 Kennzeichnung der Messgeräte Teil 7 Allgemeine ... 14a bis 28, 28a, 29 und 30 sind auf diese Messgeräte nicht anwendbar; die §§ 34 und 35 sind bei der Konformitätsbewertung nach § 7k auf diese Messgeräte nicht ...