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§ 36 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 36 Meßrichtigkeit



(1) Meßgeräte müssen so gebaut sein, daß sie für ihren bestimmungsgemäßen Verwendungszweck geeignet sind und unter Nenngebrauchsbedingungen richtige Meßergebnisse erwarten lassen.

(2) Referenzbedingungen für die meßtechnische Prüfung und Nenngebrauchsbedingungen sind in den Anlagen aufgeführt oder können bei der Bauartzulassung festgelegt werden.



 

Zitierungen von § 36 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... an Messgeräte für die innerstaatliche Zulassung und Eichung § 36 Messrichtigkeit § 37 Messbeständigkeit § 38 Prüfbarkeit ...