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§ 38 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 38 Prüfbarkeit



Meßgeräte müssen so ausgeführt sein, daß sie gefahrlos und ohne besonderen Aufwand an Prüfmitteln und Zeit geprüft werden können.



 

Zitierungen von § 38 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... Eichung § 36 Messrichtigkeit § 37 Messbeständigkeit § 38 Prüfbarkeit § 39 Zusatzeinrichtungen, Geräteverbindungen § 40 ...