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§ 47 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 47 Voraussetzungen



(1) Prüfstellen für die Eichung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme können auf Antrag staatlich anerkannt werden, wenn

1.
sie über geeignete Räume und von der Bundesanstalt anerkannte Prüfeinrichtungen verfügen,

2.
sie mit dem erforderlichen fachkundigen und zuverlässigen Personal ausgestattet sind und

3.
der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit ihre Errichtung rechtfertigt.

(2) Der Antragsteller (Träger der Prüfstelle) muß die Gewähr dafür bieten, daß er in der Lage ist,

1.
die für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Mittel aufzubringen,

2.
den Schaden zu ersetzen, der dem Land, dessen Behörde über die Anerkennung zu entscheiden hat, wegen seiner Haftung für Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals entstehen kann.

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Zitierungen von § 47 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 EichO Pflichten des Trägers der Prüfstelle
... dafür verantwortlich, daß während des Betriebs die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 erfüllt bleiben. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... Gas, Wasser oder Wärme 1. Abschnitt Anerkennung § 47 Voraussetzungen § 48 Antrag § 49 Anerkennung § 50 Rücknahme ...