(1) Die Anerkennung kann außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet werden.
(2) Rücknahme und Widerruf der Anerkennung bedürfen der Schriftform.
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70