§ 56 Betriebsaufnahme
Eine Prüfstelle darf ihren Betrieb erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde die Betriebserlaubnis schriftlich erteilt hat.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV ... und Widerruf 3. Abschnitt Betrieb der Prüfstelle § 56 Betriebsaufnahme § 57 Bezeichnung der Prüfstelle § 58 Pflichten des ...
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