Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 56 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 56 Betriebsaufnahme


§ 56 wird in 1 Vorschrift zitiert

Eine Prüfstelle darf ihren Betrieb erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde die Betriebserlaubnis schriftlich erteilt hat.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 56 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... und Widerruf 3. Abschnitt Betrieb der Prüfstelle § 56 Betriebsaufnahme § 57 Bezeichnung der Prüfstelle § 58 Pflichten des ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed