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§ 61 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 61 Prüfungsunterlagen



Die Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen, Befundprüfungen und Sonderprüfungen jederzeit nachprüfbare Unterlagen zu fertigen und zwei Jahre aufzubewahren.



 

Zitierungen von § 61 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... durch Prüfstellen § 60 Befundprüfung und Sonderprüfung § 61 Prüfungsunterlagen § 62 Verantwortung des Prüfstellenleiters § 63 ...