Der Betreiber öffentlicher Waagen und das Betriebspersonal haben öffentliche Wägungen
- 1.
- gewissenhaft und unparteiisch vorzunehmen,
- 2.
- abzulehnen, wenn der Betreiber der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal, oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035
Artikel 1 5. EichOÄndV Änderung der Eichordnung ... 12. § 67 wird aufgehoben. 13. § 68 wird aufgehoben. 14. § 69 wird wie folgt gefasst: „§ 69 Pflichten bei der Durchführung ... 68 wird aufgehoben. 14. § 69 wird wie folgt gefasst: „§ 69 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen Der Betreiber ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 26. entgegen § 69 Nummer 2 eine öffentliche Wägung nicht ablehnt, 27. entgegen § 70 ...
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70