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§ 69 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 69 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen


§ 69 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Betreiber öffentlicher Waagen und das Betriebspersonal haben öffentliche Wägungen

1.
gewissenhaft und unparteiisch vorzunehmen,

2.
abzulehnen, wenn der Betreiber der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal, oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 6. Juni 2011 BGBl. I S. 1035 m.W.v. 17. Juni 2011

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Frühere Fassungen von § 69 Eichordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2011Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
vom 06.06.2011 BGBl. I S. 1035

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 69 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74 EichO Ordnungswidrigkeiten (vom 17.06.2011)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 26. entgegen § 69 Nummer 2 eine öffentliche Wägung nicht ablehnt, 27. entgegen § 70 Absatz ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035
Artikel 1 5. EichOÄndV Änderung der Eichordnung
... 12. § 67 wird aufgehoben. 13. § 68 wird aufgehoben. 14. § 69 wird wie folgt gefasst: „§ 69 Pflichten bei der Durchführung ... 68 wird aufgehoben. 14. § 69 wird wie folgt gefasst: „§ 69 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen Der Betreiber ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 26. entgegen § 69 Nummer 2 eine öffentliche Wägung nicht ablehnt, 27. entgegen § 70 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... der Sachkunde § 67 Bestellung und Verpflichtung § 68 Stempel § 69 Pflichten des öffentlich bestellten Wägers § 70 Beurkundung § 71 ...


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