1 Zulassung
- 1.1
- Überdruckmessgeräte nach Nummer 2 sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
- 1.2
- Die Bauarten der Überdruckmessgeräte nach Nummer 2 mit einer Einrichtung für Fernmessung, Fernmeldung, Grenzwertmessung, Maximal- oder Minimalmessung bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmung
Überdruckmessgeräte im Sinne dieser Anlage sind mechanische Messgeräte mit Rohrfedern, Plattenfedern oder Kapselfedern als elastische Messglieder mit direkter Anzeige durch Zeigerwerk, Zeiger und Strichskala.
3 Fehlergrenzen
- 3.1
- Die Fehlergrenzen für Überdruckmessgeräte betragen:
Geräte der Klasse | Eichfehlergrenzen in % | Verkehrsfehlergrenzen in % |
0,1 | 0,1 | 0,15 |
0,25 | 0,25 | 0,4 |
0,6 | 0,6 | 0,9 |
1,0 | 1,0 | 1,5 |
1,6 | 1,6 | 2,4 |
2,5 | 2,5 | 3,8 |
4,0 | 4,0 | 6,0 |
Die Fehlergrenzen sind bezogen auf die Messspanne und gelten für die Referenztemperatur 20 °C.
- 3.2
- Die Fehlergrenzen gelten für eine von 20 °C abweichende Referenztemperatur, wenn diese auf dem Zifferblatt angegeben ist.
- 3.3
- Die Eich- und Verkehrsfehlergrenzen gelten bei zunehmendem und abnehmendem Betrag des Überdrucks an jeder Stelle des Anzeigebereichs.
- 3.4
- Die Messwert-Umkehrspanne, bezogen auf die Messspanne, darf die Eichfehlergrenze nicht überschreiten.
- 3.5
- Bei Überdruckmessgeräten mit einer Zusatzeinrichtung nach Nummer 1.2 müssen die Anzeige und die mit Hilfe der Zusatzeinrichtung bestimmten Messwerte die Fehlergrenzen derselben Klasse einhalten.
- 3.6
- Für Überdruckmessgeräte mit zwei Messwerken gelten die Fehlergrenzen für jedes der beiden Messwerke unabhängig voneinander.
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70