Änderung § 64b Eichordnung vom 17.06.2011

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§ 64b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2011 geltenden Fassung
§ 64b n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035

(Textabschnitt unverändert)

§ 64b Untersagung des Betriebs von öffentlichen Waagen


(Text alte Fassung)

Der Betrieb einer öffentlichen Waage ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Inhabers eines Wägebetriebs oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Person in bezug auf den Wägebetrieb dartun.

(Text neue Fassung)

Der Betrieb einer öffentlichen Waage ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Betreibers eines Wägebetriebs oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Person in bezug auf den Wägebetrieb dartun.




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