§ 65 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2011 geltenden Fassung | § 65 n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035 |
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(Text alte Fassung) § 65 Antrag auf Bestellung als Wäger, Voraussetzungen | (Text neue Fassung)§ 65 (aufgehoben) |
(1) Der Wäger hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. (2) Die Bestellung eines Wägers ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Wäger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 2. der Wäger die erforderliche Sachkunde nicht nachweist oder 3. der Wäger minderjährig ist. |