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Änderung § 70 Eichordnung vom 17.06.2011

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§ 70 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2011 geltenden Fassung
§ 70 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 70 Beurkundung


(Text neue Fassung)

§ 70 Nachweis des Wägeergebnisses


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(1) Der öffentlich bestellte Wäger darf nur Wägeergebnisse beurkunden, die er selbst ermittelt hat.

(2) Das Wägeergebnis ist durch Unterschrift des Wägers und Aufbringen des ihm zugewiesenen Stempels zu beurkunden; Ort und Datum sowie der Auftraggeber und die Art des Wägegutes sind anzugeben. Beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ist das amtliche Kennzeichen in den Wägeunterlagen einzutragen. Bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist, müssen der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie das ermittelte Wägeergebnis angegeben werden.

(3) Der Inhaber der öffentlichen Waage muß Unterlagen über die beurkundeten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren.



(1) Wägeergebnisse darf nur derjenige bescheinigen, der diese selbst ermittelt hat.

(2) Das Wägeergebnis ist durch Unterschrift nach den Vorgaben der Sätze 2 bis 4 zu bescheinigen. Ort und Datum sowie der Auftraggeber und die Art des Wägegutes sind anzugeben. Beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ist das amtliche Kennzeichen in den Wägeunterlagen einzutragen. Bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist, müssen der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie das ermittelte Wägeergebnis angegeben werden.

(3) Der Betreiber der öffentlichen Waage muss die bei ihm vorhandenen Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Wiegevorgangs, aufbewahren.