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Änderung § 7d Eichordnung vom 13.02.2007

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§ 7d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2007 geltenden Fassung
§ 7d n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70

(Textabschnitt unverändert)

§ 7d Kennzeichnung der nichtselbsttätigen Waagen


(1) Nichtselbsttätige Waagen, bei denen die EG-Eichung durchgeführt worden ist, müssen die folgenden Zeichen tragen:

1. die CE-Kennzeichnung, gefolgt von den beiden letzten Stellen der Jahreszahl des Jahres ihrer Anbringung,

2. das Zeichen für die EG-Eichung und

3. die Kennummer der benannten Stelle, die die EG-Eichung vorgenommen hat oder die EG-Überwachung nach Anlage 9 Nr. 4.4 durchführt.

Die Zeichen sind gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft und deutlich einander zugeordnet anzubringen.

(2) Die Ausführung der Zeichen ist in Anhang D festgelegt.

(3) Die Zeichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dürfen nur angebracht werden, wenn die Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine Bauartzulassung vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster übereinstimmen.

(4) Unterliegen die Waagen auch anderen Vorschriften, in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so darf die CE-Kennzeichnung nur angebracht werden, wenn die Waagen auch diesen Vorschriften entsprechen. Steht jedoch nach diesen Vorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit ihre Anwendung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den vom Hersteller angewandten Vorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen die gemäß diesen Vorschriften den Waagen beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.

(5) Auf den Waagen dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Waagen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(Text alte Fassung)

(6) Die Waagen sind bei der Nacheichung mit dem innerstaatlichen Eichzeichen zu kennzeichnen. Die Zeichen nach Absatz 1 sind bei der Nacheichung nicht zu entfernen.

(Text neue Fassung)

(6) Die Waagen sind bei der Nacheichung mit dem innerstaatlichen Eichzeichen zu kennzeichnen. Die Zeichen nach Absatz 1 sind bei der Nacheichung nicht zu entfernen, zu entwerten oder unkenntlich zu machen.

(7) Wird eine nichtselbsttätige Waage für vorschriftswidrig befunden und kann sie nicht unmittelbar in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden, ist sie als vorschriftswidrig zu kennzeichnen.