§ 44 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2007 geltenden Fassung | § 44 n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70 |
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(Text alte Fassung) § 44 Anwendungsbereich | (Text neue Fassung)§ 44 (aufgehoben) |
Der § 9 Abs. 2 des Eichgesetzes ist nicht anzuwenden auf 1. Schankgefäße für alkoholhaltige Mischgetränke, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als zwei Getränken gemischt werden, 2. Schankgefäße für Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränke oder für Getränke, die auf ähnliche Art zubereitet werden, 3. Schankgefäße für Kaltgetränke, die in Automaten durch Zusatz von Wasser hergestellt werden, 4. Schankgefäße, die zur Ausfuhr bestimmt sind. |