§ 45 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2007 geltenden Fassung | § 45 n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70 |
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(Text alte Fassung) § 45 Herstellerzeichen | (Text neue Fassung)§ 45 (aufgehoben) |
(1) Wer gewerbsmäßig Schankgefäße herstellt oder erstmals in den Verkehr bringt, hat auf dem Schankgefäß ein von der Bundesanstalt anerkanntes Herstellerzeichen aufzubringen. Als Hersteller gilt, wer auf Schankgefäße den Füllstrich und die Volumenangabe aufbringt. (2) Die Anerkennung des Herstellerzeichens ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu beantragen. Das beantragte Zeichen muß sich von bereits anerkannten Herstellerzeichen deutlich unterscheiden. (3) Das Herstellerzeichen wird von der Bundesanstalt schriftlich anerkannt und in den PTB-Mitteilungen bekanntgemacht. |