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Änderung § 46 Eichordnung vom 13.02.2007

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§ 46 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2007 geltenden Fassung
§ 46 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70

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§ 46 Technische Anforderungen


(Text neue Fassung)

§ 46 (aufgehoben)


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Schankgefäße dürfen nur in Verkehr gebracht, verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie den in Anhang C festgelegten Anforderungen entsprechen.