§ 46 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2007 geltenden Fassung | § 46 n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70 |
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(Text alte Fassung) § 46 Technische Anforderungen | (Text neue Fassung)§ 46 (aufgehoben) |
Schankgefäße dürfen nur in Verkehr gebracht, verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie den in Anhang C festgelegten Anforderungen entsprechen. |