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Änderung Anlage 2 Eichordnung vom 13.02.2007

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2007 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 Flächenmeßgeräte


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 7k) Ausschankmaße


vorherige Änderung

(siehe Anlageband zu BGBl. I 1988 Nr. 43)



EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Ausschankmaß

Ein Hohlmaß (beispielsweise ein Maß in Form eines Trinkglases, Kruges oder Bechers), das für die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch verkauften Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt ist.

1.2 Strichmaß

Ein Ausschankmaß mit einer Strichmarkierung zur Anzeige des Nennfassungsvermögens (Nennfüllstandsmenge).

1.3 Randmaß

Ein Ausschankmaß, bei dem das Innenvolumen gleich dem Nennfassungsvermögen (Nennfüllstandsmenge) ist.

1.4 Umfüllmaß

Ein Ausschankmaß, aus dem die Flüssigkeit vor dem Verbrauch ausgeschenkt wird.

1.5 Fassungsvermögen

Das Fassungsvermögen ist bei Randmaßen das Innenvolumen bzw. bei Strichmaßen das Innenvolumen bis zur Füllstandmarkierung.

2 Anforderungen

Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-008 Kapitel II der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

A1 oder F1 oder D1 oder E1 oder B + E oder B + D oder H.