Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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Teil 2 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Teil 2 Ausnahmen von der Eichpflicht
§ 8 Meßgeräte
§ 9 Zusatzeinrichtungen

Teil 2 Ausnahmen von der Eichpflicht

§ 8 Meßgeräte


§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert

Von der Eichpflicht ausgenommen sind Meßgeräte nach Anhang A.

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§ 9 Zusatzeinrichtungen


§ 9 wird in 5 Vorschriften zitiert

Von der Eichpflicht ausgenommen sind folgende Zusatzeinrichtungen, wenn sie keine Wirkung auf das Meßgerät ausüben können (rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen):

1.
rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die nicht für Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden, für die die Verwendung geeichter Meßgeräte vorgeschrieben ist,

2.
im geschäftlichen Verkehr rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die Meßwerte zusätzlich darstellen, wenn

a)
das zugehörige Meßgerät oder eine zu dem Meßgerät gehörende andere geeichte Zusatzeinrichtung die ermittelten Meßwerte unverändert und unlöschbar aufzeichnet oder speichert und

b)
diese Meßwerte beiden von der Messung betroffenen Parteien zugänglich sind,

3.
im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die bei Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme Meßwerte zusätzlich darstellen, auch soweit die Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht vorliegen,

4.
im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen zwischen Versorgungsunternehmen rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die neue Meßwerte bilden,

5.
in offenen Verkaufsstellen rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises und zur zusätzlichen Angabe von Meßwerten und Preisen, wenn das zugehörige Meßgerät oder eine zum Meßgerät gehörende andere geeichte Zusatzeinrichtung die ermittelten Meßwerte und zugehörigen Preise (Grund- und Verkaufspreis) unverändert auf einem Beleg abdruckt, der dem Käufer auf sein Verlangen zur Verfügung steht,

6.
im amtlichen Verkehr, im Verkehrswesen und bei Meßgeräten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die Meßwerte zusätzlich darstellen, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllt sind oder der dargestellte Meßwert mit der Anzeige des zugehörigen Meßgerätes unmittelbar verglichen werden kann,

7.
rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen an Meßgeräten, die bei der Herstellung und Analyse von Arzneimitteln verwendet werden.



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