Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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3. Abschnitt - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Teil 9 Prüfstellen für die Eichung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme
3. Abschnitt Betrieb der Prüfstelle
§ 56 Betriebsaufnahme
§ 57 Bezeichnung der Prüfstelle
§ 58 Pflichten des Trägers der Prüfstelle
§ 59 Eichung durch Prüfstellen
§ 60 Befundprüfung und Sonderprüfung
§ 61 Prüfungsunterlagen
§ 62 Verantwortung des Prüfstellenleiters
§ 63 Haftung

Teil 9 Prüfstellen für die Eichung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme

3. Abschnitt Betrieb der Prüfstelle

§ 56 Betriebsaufnahme


§ 56 wird in 1 Vorschrift zitiert

Eine Prüfstelle darf ihren Betrieb erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde die Betriebserlaubnis schriftlich erteilt hat.

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§ 57 Bezeichnung der Prüfstelle


§ 57 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Prüfstellen führen die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Prüfstelle" mit einem Zusatz, der auf die Art der zu eichenden Messgeräte und den Träger der Prüfstelle hinweist.

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§ 58 Pflichten des Trägers der Prüfstelle


§ 58 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Träger der Prüfstelle hat die Prüfstelle als organisatorisch selbständige Einheit so einzurichten und zu unterhalten, daß ein ordnungsgemäßer Betrieb der Prüfstelle gewährleistet ist. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, daß während des Betriebs die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 erfüllt bleiben. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß das Prüfstellenpersonal in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig ist.

(2) Der Träger der Prüfstelle hat der zuständigen Eichbehörde die Einstellung des Betriebs der Prüfstelle sowie die Aufnahme und Beendigung der Beschäftigung der bestellten Personen unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Träger der Prüfstelle hat die für die Durchführung der Aufsicht über die Prüfstelle erforderlichen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

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§ 59 Eichung durch Prüfstellen


§ 59 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Durchführung der Eichung durch die staatlich anerkannten Prüfstellen gelten die §§ 28a bis 35, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.

(2) Stempelzeichen sind das Eichzeichen der Prüfstelle und die Jahresbezeichnung. Eichzeichen der Prüfstelle und Jahresbezeichnung bilden zusammen den Hauptstempel. Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung darf nur von einer Prüfstelle bei einem Herstellerbetrieb angebracht werden.

(3) Die Ausführung der Stempelzeichen ist in Anhang D Nr. 4 festgelegt.

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§ 60 Befundprüfung und Sonderprüfung


§ 60 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfstellen sind im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse berechtigt und verpflichtet, auf Antrag Befundprüfungen nach § 32 vorzunehmen.

(2) Durch eine Sonderprüfung wird festgestellt, ob die meßtechnischen Eigenschaften eines nicht eichfähigen Meßgeräts den meßtechnischen Eigenschaften eines vergleichbaren eichfähigen Meßgeräts entsprechen. Eine Prüfstelle darf Sonderprüfungen nur vornehmen, soweit sie von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigt ist.

(3) Befundprüfungen und Sonderprüfungen dürfen in einer Prüfstelle nur von dem Leiter der Prüfstelle oder einem Stellvertreter oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht vorgenommen werden. Mit der staatlichen Anerkennung verbundene Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen gelten auch für diese Prüfungen.

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§ 61 Prüfungsunterlagen


§ 61 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen, Befundprüfungen und Sonderprüfungen jederzeit nachprüfbare Unterlagen zu fertigen und zwei Jahre aufzubewahren.

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§ 62 Verantwortung des Prüfstellenleiters


§ 62 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Leiter der Prüfstelle oder bei seiner Abwesenheit der Stellvertreter ist insbesondere dafür verantwortlich, daß

1.
nur eichfähige Meßgeräte geeicht und nur bei nicht eichfähigen Meßgeräten Sonderprüfungen durchgeführt werden,

2.
die Prüfungen ordnungsgemäß vorgenommen und dabei Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen der staatlichen Anerkennung beachtet werden,

3.
Prüfungen, die weder Eichungen noch Befundprüfungen oder Sonderprüfungen sind, nicht als von einer staatlich anerkannten Prüfstelle ausgeführt bezeichnet und hierbei keine auf die Prüfstelle hinweisenden Prüfzeichen verwendet werden,

4.
Prüfstempel und Stempelmarken gegen mißbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.

(2) Sind Leiter und Stellvertreter an der Leitung der Prüfstelle verhindert, dürfen keine Eichungen vorgenommen werden.

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§ 63 Haftung


§ 63 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Begeht ein Angehöriger der Prüfstelle bei Ausübung seiner Tätigkeit eine Amtspflichtverletzung, so haftet der Träger der Prüfstelle dem Land, dessen Behörde die Prüfstelle anerkannt hat, für den daraus entstehenden Schaden einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen geltend gemachte Ansprüche entstehen. Die Möglichkeit des Rückgriffs wird hiervon nicht berührt.

(2) Die zuständige Behörde kann von dem Träger der Prüfstelle den Abschluß einer nach Art und Höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung und den Nachweis ihres Bestehens verlangen.



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