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Synopse aller Änderungen der MV am 21.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Januar 2021 durch Artikel 1 der 4. MVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.01.2021 geltenden Fassung
MV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 67

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
1. Teil Allgemeine Vorschriften
    § 1 Grundsätze
    § 2 Allgemeine Zahlungsmitteilungen
    § 3 Honorare der Rundfunkanstalten
    § 4 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 4a Ausfuhrerstattungen
(Text neue Fassung)

    § 4a Ordnungsgelder nach § 335 des Handelsgesetzbuchs
    § 5 Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz
    § 6 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen
    § 7 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht über Zahlungen
2. Teil Mitteilungen
    § 8 Form und Inhalt der Mitteilungen
    § 9 Empfänger der Mitteilungen
    § 10
3. Teil Unterrichtung des Betroffenen
    § 11 Pflicht zur Unterrichtung
    § 12 Inhalt der Unterrichtung
4. Teil Besondere Vorschriften zu Mitteilungen über Billigkeitsleistungen anlässlich der Corona-Krise
    § 13 Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise
    Schlußformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4a Ausfuhrerstattungen




§ 4a Ordnungsgelder nach § 335 des Handelsgesetzbuchs


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zollbehörden haben den Landesfinanzbehörden die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gewährten Ausfuhrerstattungen mitzuteilen.



(1) Das Bundesamt für Justiz hat als mitteilungspflichtige Stelle (§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung) den Finanzbehörden die Adressaten und die Höhe von nach dem 31. Dezember 2021 im Verfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festgesetzten Ordnungsgeldern mitzuteilen, sofern das festgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5.000 Euro beträgt.

(2) 1
Die in Absatz 1 bezeichneten Daten sind den Finanzbehörden nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. 2 Die Mitteilung hat abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung spätestens bis zum 31. März des auf die Festsetzung des Ordnungsgelds folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Mitteilungsfrist nach Satz 2 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. 4 Die §§ 8 bis 12 sind nicht anzuwenden.

(3) 1 Sind dem Bundesamt für Justiz bei Festsetzung des Ordnungsgelds die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d der Abgabenordnung bezeichneten Daten nicht bekannt, soll es den Finanzbehörden die Handelsregisternummer der Gesellschaft oder andere ihm bekannte und zur automationsgestützten Identifizierung des Adressaten der Ordnungsgeldfestsetzung geeignete Daten übermitteln. 2 Die den Finanzbehörden übermittelten Daten sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung fünf Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Tag der Festsetzung des Ordnungsgelds. 3 Weitergehende Aufbewahrungsbestimmungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 4 Wird die Festsetzung eines Ordnungsgelds in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise widerrufen, zurückgenommen oder aufgehoben, ist § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.


§ 13 Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise


(1) 1 Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes und der Länder haben als mitteilungspflichtige Stellen (§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung) den Finanzbehörden folgende als Subvention oder ähnliche Förderungsmaßnahme bewilligte Leistungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen:

1. Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,

2. Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder

3. andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise.

2 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für aufgrund der Corona-Krise gewährte

1. Subventionen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände,

2. Hilfsleistungen nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Hilfsleistungen nach der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom 30. April 2020 (BAnz. AT 04.05.2020 V1) sowie

4. Leistungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz.

(2) Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen:



3. Hilfsleistungen nach der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom 30. April 2020 (BAnz. AT 04.05.2020 V1)

4. Leistungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und

5. Leistungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz.

(2) 1 Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen:

1. die Art und Höhe der jeweils gewährten Zahlung,

vorherige Änderung

2. das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde, und

3. das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung.

(3) 1 Mitteilungen über im Kalenderjahr 2020 ausgezahlte Leistungen sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum 30. April 2021 zu übermitteln. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen.



2. das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,

3. das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung und

4. bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde.

2 Werden nach Satz 1 mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung von der mitteilungspflichtigen Stelle unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen.

(3) 1 Mitteilungen über im Kalenderjahr 2020 ausgezahlte Leistungen sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum 30. April 2021 zu übermitteln. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. 3 Auf begründeten Antrag einer mitteilungspflichtigen Stelle kann die oberste Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, dieser die Frist nach Satz 1 oder Satz 2 um längstens zehn Monate verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen bei der mitteilungspflichtigen Stelle nicht rechtzeitig vorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist über eine gewährte Fristverlängerung zu unterrichten.

(4) 1 Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. 2 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben unberührt.