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§ 1 - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Der Veranlagung nach dieser Verordnung unterliegen Personen, die in ihrem Betrieb durch Bodennutzung oder Tierhaltung Erzeugnisse gewinnen (Erzeuger), für die Erzeugnisse der Anlage 1, die

1.
bei ihnen vorhanden sind oder sich in ihrem mittelbaren Besitz befinden oder

2.
von ihnen gewonnen werden.

Den Erzeugnissen der Anlage 1 stehen die durch ihre Be- oder Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse (§ 9) gleich.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
weitere Erzeugnisse der Landwirtschaft in die Anlage 1 aufzunehmen, um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, erforderliche Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sicherzustellen,

2.
einzelne Erzeugnisse in der Anlage 1 zu streichen, wenn ihre Einbeziehung in die Veranlagung zu den in Nummer 1 genannten Zwecken nicht erforderlich ist,

3.
Erzeuger, deren Betrieb eine bestimmte Größe unterschreitet, von der Veranlagung auszunehmen, soweit hierdurch die in Nummer 1 genannten Zwecke nicht gefährdet werden.





 

Frühere Fassungen von § 1 LwVeranlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 402 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 LwVeranlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LwVeranlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwVeranlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 LwVeranlV Zustimmung des Bundesrates (vom 08.11.2006)
... für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 ermächtigt ist, nicht der Zustimmung des ...
§ 16 LwVeranlV Inkrafttreten und Anwendbarkeit
... folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Sie darf mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 gemäß § 2 Abs. 3 des ...
Anlage 1 LwVeranlV (zu § 1) Erzeugnisse, die der Veranlagung unterliegen
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 402 9. ZustAnpV Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung
...  In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Satz 3 zweiter ...