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Änderung § 4 LwVeranlV vom 08.11.2006

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§ 4 LwVeranlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 LwVeranlV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 402 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Meldepflichten der Erzeuger


(1) Erzeuger haben den Erzeugerfragebogen (Anlage 2) innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt auszufüllen und der zuständigen Behörde einzureichen. Die Angaben müssen sich auf die tatsächlichen Verhältnisse am Tage der Anwendbarkeit dieser Verordnung beziehen. Auf Verlangen der Behörde sind Unterlagen, auf denen die Angaben beruhen, vorzulegen.

(2) Die zuständige Behörde kann aus begründetem Anlaß im Einzelfall verlangen, daß der Erzeuger einzelne Fragen oder Fragegruppen des Erzeugerfragebogens für spätere Stichtage erneut beantwortet.

(3) Soweit sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, die den Angaben im Erzeugerfragebogen zugrunde liegen, hat der Erzeuger dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(Text alte Fassung)

(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. den Erzeugerfragebogen zu ändern,

2. die erneute Ausfüllung und Einreichung des Erzeugerfragebogens für andere Stichtage als den in Absatz 1 Satz 2 genannten vorzuschreiben,

um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, erforderliche Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sicherzustellen.

(5) Personen- und betriebsbezogene Einzelangaben des Meldepflichtigen dürfen nur für Zwecke der Ernährungssicherstellung verwendet werden.