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§ 2 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetErprobV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2004 BGBl. I S. 1575
Geltung ab 01.08.2004 bis 31.07.2007; FNA: 806-21-14-18 Berufliche Bildung

§ 2 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2007§ 4 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
vom 09.07.2004 BGBl. I S. 1575

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