Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 21 - Satzung der Deutsche Post AG (PostAGSa k.a.Abk.)

§ 21 Beschlußfassung



(1) Je fünfzig Deutsche Mark Nennbetrag der Stammaktien gewähren in der Hauptversammlung eine Stimme.

(2) Die Beschlüsse werden, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals gefaßt.