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§ 5a - Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)

neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2831; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 17.10.1970; FNA: 2030-2-3 Beamte
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§ 5a Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit



(1) 1Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene Erholungsurlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) unberührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:

1.
Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,

2.
durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 96 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes),

3.
Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung.

4.
Dienstunfähigkeit nach § 44 des Bundesbeamtengesetzes,

5.
begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.

2Satz 1 Nummer 4 findet nur Anwendung, wenn eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt.

(2) 1Der Urlaubsanspruch, der über den Urlaubsanspruch hinausgeht, der nach Absatz 1 unberührt bleibt, ist ab dem Zeitpunkt des Übergangs im selben Verhältnis zu verringern wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage. 2Das gilt nicht, wenn der Erholungsurlaub nach Stunden berechnet wird.





 

Frühere Fassungen von § 5a EUrlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 6 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
aktuell vorher 29.11.2014 (09.12.2015)Artikel 2 Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
aktuell vorher 29.11.2014Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
vom 24.11.2014 BGBl. I S. 1797
aktuellvor 29.11.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a EUrlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a EUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUrlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 6 BBesG Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung (vom 01.01.2020)
... 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte. (1a) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 1 7. BesÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit ...
Artikel 2 7. BesÄndG Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: „Verringert ...

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 6 BLRFoV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... § 5a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1797
Artikel 1 14. EUrlVÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... Absatz 7 wird Absatz 9. 5. Die §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 5a bis 7 ersetzt: „§ 5a Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit  ... 6 und 7 werden durch folgende §§ 5a bis 7 ersetzt: „§ 5a Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit (1) Verringert sich bei einem Übergang ...