Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)

neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2831; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 17.10.1970; FNA: 2030-2-3 Beamte
|

§ 7 Inanspruchnahme von Urlaub; Verfall des Urlaubs



(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.

(3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.

(4) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen Regelungen treffen, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen.





 

Frühere Fassungen von § 7 EUrlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 47 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 29.11.2014 (09.12.2015)Artikel 2 Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
aktuell vorher 29.11.2014Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
vom 24.11.2014 BGBl. I S. 1797
aktuell vorher 01.09.2008Artikel 2 Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
vom 13.08.2008 BGBl. I S. 1684
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
vom 27.04.2007 BGBl. I S. 604
aktuell vorher 05.05.2007Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
vom 27.04.2007 BGBl. I S. 604
aktuellvor 05.05.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 EUrlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUrlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV)
neugefasst durch B. v. 14.05.1997 BGBl. I S. 1134; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 8 SUV Auslandsverwendung
... Zusatzurlaub nach § 1 der Heimaturlaubsverordnung kann abweichend von § 7 der Erholungsurlaubsverordnung auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden, wenn ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 06.12.2012 BGBl. I S. 2568
Artikel 1 13. EUrlVÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... 2011 und 2012 für die Beamtinnen und Beamten 30 Tage. (3) Abweichend von § 7 Satz 2 wird der auf Grund von Absatz 1 für das Urlaubsjahr 2011 zu gewährende ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 27.04.2007 BGBl. I S. 604
Artikel 1 11. EUrlVÄndV
... § 7 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. ...
Artikel 2 11. EUrlVÄndV
... Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) § 7 Satz 3 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 ...

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 47 11. ZustAnpV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
...  In § 7 Absatz 4 und § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom ...

Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 2 7. BesÄndG Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:". 2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe ...

Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
V. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1684; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.09.2012 BGBl. I S. 2017
Artikel 2 BArbZuUrlRÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... durch die Angabe „§ 9 der Arbeitszeitverordnung" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort „neun" durch das ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1797
Artikel 1 14. EUrlVÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
...  h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9. 5. Die §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 5a bis 7 ersetzt: „§ 5a Urlaubsdauer bei ... 7 wird Absatz 9. 5. Die §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 5a bis 7 ersetzt: „§ 5a Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit (1) ... erworben und nicht in Anspruch genommen hat, wird nicht übertragen. § 7 Inanspruchnahme von Urlaub; Verfall des Urlaubs (1) Der Urlaub soll grundsätzlich ...