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§ 12 - Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)

neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2831; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 17.10.1970; FNA: 2030-2-3 Beamte
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§ 12 Zusatzurlaub



(1) 1Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf einen halben Arbeitstag zusätzlichen Erholungsurlaub (Zusatzurlaub) im Kalendermonat, wenn sie

1.
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und

2.
im Kalendermonat mindestens 35 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.

2Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. 3Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift. 4Geleistete Nachtdienststunden, die nicht für einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub ausreichen, und Nachtdienststunden, die in einem Kalendermonat über 35 Nachtdienststunden hinaus geleistet worden sind, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen. 5Der Übertrag ist auf 70 Nachtdienststunden begrenzt. 6Im Urlaubsjahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. 7Es werden nur ganze Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. 8Absatz 5 bleibt unberührt. 9§ 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(2) 1Soweit Beamtinnen und Beamte die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, erhalten sie für jeweils 100 geleistete Nachtdienststunden einen Arbeitstag Zusatzurlaub. 2Im Urlaubsjahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. 3Nachtdienststunden, die nicht durch die Gewährung eines Arbeitstages Zusatzurlaub abgegolten sind, und Nachtdienststunden, die in einem Urlaubsjahr über 600 Nachtdienststunden hinaus geleistet worden sind, werden in das folgende Urlaubsjahr übertragen. 4Der Übertrag ist auf 100 Nachtdienststunden begrenzt. 5Absatz 5 bleibt unberührt. 6§ 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(3) 1Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die für die Gewährung von Zusatzurlaub erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 2§ 5 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 3Der Zusatzurlaub ist nach Stunden zu berechnen. 4Für die Umrechnung entspricht ein als Zusatzurlaub zustehender Arbeitstag der ermäßigten wöchentlichen Arbeitszeit, geteilt durch die Zahl der Wochentage, auf die die ermäßigte Arbeitszeit verteilt ist.

(4) 1Die Absätze 1 und 2 sind nebeneinander anzuwenden. 2Der Zusatzurlaub darf insgesamt sechs Arbeitstage je Urlaubsjahr nicht überschreiten. 3Am Ende des Urlaubsjahres werden übertragene Nachtdienststunden nach Absatz 1 auf übertragene Nachtdienststunden nach Absatz 2 angerechnet, sofern sich hieraus ein Anspruch auf einen weiteren Arbeitstag Zusatzurlaub ergibt und der Anspruch auf maximal sechs Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr noch nicht ausgeschöpft ist. 4Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich

1.
für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen Arbeitstag,

2.
für Beamtinnen und Beamte, die das 60. Lebensjahr im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen weiteren Arbeitstag.





 

Frühere Fassungen von § 12 EUrlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2014Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
vom 24.11.2014 BGBl. I S. 1797
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
vom 20.08.2013 BGBl. I S. 3286
aktuell vorher 01.01.2009 (24.07.2009)Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
vom 21.07.2009 BGBl. I S. 2104
aktuellvor 01.01.2009 (24.07.2009)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 EUrlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUrlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 EUrlV Sonderregelungen für ehemals bundeseigene Unternehmen (vom 01.01.2014)
... 2407) geändert worden ist, kann die oberste Dienstbehörde von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen. (2) Für Beamtinnen und Beamte, die bei den ... in entsprechendem Umfang gewähren oder 2. von der Anwendung des § 12 Absatz 1 ...
§ 14 EUrlV Zusatzurlaub für Beamtinnen und Beamte in besonderen Verwendungen (vom 01.01.2014)
... für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; § 12 Absatz 5 ist nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 3 EZulVuaÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... I S. 2568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 12 bis 14 werden wie folgt gefasst: „§ 12 Zusatzurlaub (1) ... 1. Die §§ 12 bis 14 werden wie folgt gefasst: „§ 12 Zusatzurlaub (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf einen halben Arbeitstag ... 2407) geändert worden ist, kann die oberste Dienstbehörde von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen. (2) Für Beamtinnen und Beamte, die bei den ... in entsprechendem Umfang gewähren oder 2. von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen. § 14 Zusatzurlaub für Beamtinnen und Beamte in besonderen ... für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; § 12 Absatz 5 ist nicht anzuwenden." 2. In § 17 Absatz 3 wird die Angabe ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1797
Artikel 1 14. EUrlVÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... dem Urlaubsjahr maßgeblich, aus dem Urlaub angespart werden soll." 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2104
Artikel 1 12. EUrlVÄndV
... in vollem Umfang nach Maßgabe des § 7a angespart werden." 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in der Übersicht nach Satz 1 ...