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§ 1 - Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV)

Artikel 2 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 269; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-72 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Zusatzstoffe und den Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe, die Lebensmitteln zu technologischen Zwecken zugesetzt werden, sowie an Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel für diese Zusatzstoffe.



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Frühere Fassungen von § 1 ZVerkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2007Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
vom 10.07.2007 BGBl. I S. 1399

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 ZVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399
Artikel 2 2. ZusStRÄndV Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
... vom 9. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2260), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" ...