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Änderung § 11 GVFG vom 01.10.2006

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§ 11 GVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 11 GVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G v. 19.09.2006 BGBl. I 2146
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Vorhaben der Deutschen Bundesbahn


(Text neue Fassung)

§ 11 Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes


vorherige Änderung

(1) Führen die Deutsche Bundesbahn oder andere Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden durch, so können auch sie aus den nach § 10 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mitteln Investitionszuschüsse erhalten. § 2 Abs. 1 und 2, die §§ 3, 4, 9, 10 Abs. 2 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. Für Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Abs. 3.



(1) 1 Führen die Eisenbahnen des Bundes oder andere Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden durch, so können auch sie aus den nach § 10 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mitteln Investitionszuschüsse erhalten. 2 § 2 Abs. 1 und 2, die §§ 3, 4, 9, 10 Abs. 2 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. 3 Für Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Abs. 3.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung des beteiligten Landes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)