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Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin (TKonfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.02.1997 BGBl. I S. 226, 2212; aufgehoben durch § 8 V. v. 04.05.2010 BGBl. I S. 593
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-215 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Technischer Konfektionär/Technische Konfektionärin wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen,

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

7.
Zuschneiden und Stanzen,

8.
Nähen,

9.
Schweißen und Kleben,

10.
Anbringen von Zubehör,

11.
Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Arbeitsgeräten,

12.
Montieren und Reparieren von technischer Konfektionsware und Zubehör,

13.
Qualitätssicherung.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 5 Buchstabe d und e, laufender Nummer 7 Buchstabe f bis i und laufender Nummer 8 Buchstabe c bis e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Ausmessen und Skizzieren eines Werkstückes, insbesondere Planenteil, Schutzhülle oder Markisenvolant,

2.
Aufzeichnen und Zuschneiden von Schnitteilen nach Vorlage oder Angaben,

3.
Aufzeichnen und Stanzen von Schnitteilen nach Vorlage oder Angaben oder

4.
Zusammennähen bereitgestellter Schnitteile.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
textile Faserstoffe und Garne,

3.
Konstruktion und Eigenschaften von textilen Flächengebilden,

4.
Aufbau und Wirkungsweise von Nähmaschinen, Zuschneide- und Stanzvorrichtungen,

5.
fachbezogene Berechnungen,

6.
normen- und maßstabsgerechtes Darstellen von Flächen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens zwölf Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Ausmessen, Skizzieren, Zuschneiden und Anfertigen einer Paßformplane einschließlich Zubehör,

2.
Ausmessen, Skizzieren, Zuschneiden und Anfertigen einer Zeltgiebelplane, mittig geteilt, mit verschiedenen Lüftungsfenstern oder

3.
Ausmessen, Skizzieren, Zuschneiden und Anfertigen eines Markisentuchs mit Volant und Neubespannung einer Korbmarkise.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

c)
Eigenschaften und Einsatz von textilen Flächengebilden und Folien,

d)
Funktion und Einsatz von Nähmaschinen, Schweiß-, Zuschneide- und Stanzvorrichtungen,

e)
Zusammenhang zwischen Materialien, Verarbeitungstechnik und Verwendungszweck,

f)
Qualitätssicherung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,

b)
produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
norm- und maßstabgerechte Darstellung von Flächen und Körpern,

b)
Interpretieren technischer Zeichnungen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Schwergewebekonfektionär/zur Kunststoff- und Schwergewebekonfektionärin vom 22. Januar 1981 (BGBl. I S. 117) außer Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin



(siehe BGBl. I 1997 S. 228 - 231, 2212)