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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft (LWMstrV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.1991 BGBl. I S. 2020; aufgehoben durch § 10 V. v. 25.01.2010 BGBl. I S. 26
Geltung ab 01.05.1992; FNA: 806-21-7-38 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Meisterprüfung gliedert sich in

1.
einen fachübergreifenden Teil,

2.
einen fachspezifischen Teil,

3.
einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LWMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LWMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LWMstrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 8 LWMstrV Bestehen der Prüfung
... Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist ... nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden ...