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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft (LWMstrV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.1991 BGBl. I S. 2020; aufgehoben durch § 10 V. v. 25.01.2010 BGBl. I S. 26
Geltung ab 01.05.1992; FNA: 806-21-7-38 Berufliche Bildung
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§ 5 Fachspezifischer Teil



(1) Im fachspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2.
Betriebstechnik und Arbeitssicherheit,

3.
Logistik und Umweltschutz,

4.
Fachspezifische Situationsaufgabe.

(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er grundlegende mathematische, physikalische und chemische Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierzu gehört, daß er die Grundbegriffe und elementaren Gesetzmäßigkeiten der Physik und der allgemeinen Chemie kennt und ihre Auswirkungen auf die berufliche Praxis beurteilen kann. Außerdem soll er deutlich machen, daß er die mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Berechnungen unter Nutzung der entsprechenden Gleichungen ausführen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundkenntnisse über

a)
Zusammenhänge von Strom, Spannung und elektrischem Widerstand,

b)
Oxydation und Reduktion sowie deren Einflüsse auf die Materialien,

c)
Unterschiede von Basen, Säuren und Salzen,

d)
Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und gasförmiger Stoffe,

2.
Berechnen von

a)
Längen, Flächen, Rauminhalten und Gewichten,

b)
Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,

c)
Maßänderungen durch Temperatureinflüsse,

3.
statistische Verfahren, insbesondere Erstellen von Tabellen, Statistiken und Diagrammen zur Kontrolle und zur Entscheidungsfindung.

(3) Im Prüfungsfach "Betriebstechnik und Arbeitssicherheit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten der technischen Einrichtungen in der Lagerwirtschaft kennt. Er soll in der Lage sein, die Auswahl, den Einsatz und die Wartung der einschlägigen Apparate, Geräte, Maschinen und Anlagen sicherzustellen. Wirtschaftlichkeitserwägungen, energiesparende und arbeitssicherheitsbezogene Maßnahmen, Umweltverträglichkeit und qualifikationsgerechter Personaleinsatz sind bei seinen Entscheidungen einzubeziehen. Die betrieblichen Aufgaben sind so zu koordinieren, daß ein möglichst reibungsloser Betriebsablauf sichergestellt wird und auftretende Probleme einer Lösung zugeführt werden, die wirtschaftlichen, sozialen, arbeitssicherheits- und umweltorientierten Erfordernissen Rechnung trägt. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Energieversorgung im Lager-, Versand- und Transportbereich:

a)
Energiearten und deren Einsatz, energiesparende Maßnahmen,

b)
elektrische Anlagen, Notstromversorgungsanlagen, Notbetriebseinrichtungen sowie Lärmschutzmaßnahmen,

c)
Schutzmaßnahmen gegen Brand und Explosionsgefahr, Verhalten bei Störungen und Unfällen, Erste Hilfe,

d)
spezifische Rechtsvorschriften, Schutzvorschriften und fachspezifische Bestimmungen zur Arbeitssicherheit sowie betriebliche und außerbetriebliche Organe der Unfallverhütung,

2.
Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen:

a)
Grundlagen der Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik,

b)
Methoden und Geräte zur Erfassung, Steuerung und Regelung der wesentlichen Größen wie Druck, Menge, Durchfluß, Gewicht, Füllstand, Temperatur und Feuchtigkeit,

c)
Sicherstellung der Betriebsbereitschaft,

3.
Apparate, Geräte, Maschinen und Anlagen der Förder- und Verkehrstechnik:

a)
Funktionsprinzip, Einsatz und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft insbesondere von Flurförderzeugen, Aufzügen, Lagerhilfsmitteln, Staplern, Kranen, Flaschen sowie Rohrleitungen, Pumpen und Behältern im innerbetrieblichen Transport von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen,

b)
Verkehrsträger im außerbetrieblichen Transport einschließlich der Kenntnis über einschlägige Transportvorschriften,

c)
Schutzvorrichtungen an Apparaten, Geräten, Maschinen und Anlagen sowie persönliche Schutzausrüstungen und besondere Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit technischen Einrichtungen,

d)
Umweltschutz durch Maßnahmen zur Verhinderung von Emissionen, Lärm und anderen Schadensereignissen,

e)
umweltgerechte Entsorgung und Wiedergewinnungskreisläufe sowie sonstige Maßnahmen zum Schutz der Umwelt.

(4) Im Prüfungsfach "Logistik und Umweltschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, Eingang, Lagerung, Ausgang, Verpackung, Versand und Transport von Gütern zu planen, zu veranlassen und die Durchführung zu kontrollieren. Unter Verwendung technischer Kommunikations- und Informationsmittel soll er dabei den Einsatz von Personal, Arbeits- und Betriebsmitteln, Transportmitteln und Verkehrsträgern so leiten, daß wirtschaftlichen und sozialen Erfordernissen Rechnung getragen wird. Weiterhin sind Arbeitssicherheits- und Umweltaspekte zu berücksichtigen. Er soll in der Lage sein, Störungen im Arbeitsablauf und im Umweltbereich rechtzeitig zu erkennen, zu analysieren und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung einzuleiten. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Lagerwirtschaft und Logistik:

a)
Lagerwirtschaft als Teil der logistischen Kette,

b)
Kosten der Lagerhaltung unter Berücksichtigung der Kapitalbindung und anderer Lagerkennzahlen,

c)
Ordnungssysteme der Lagerverwaltung,

d)
Einsatz der Informations- und Kommunikationstechniken, Datenverarbeitung,

2.
Wareneingang und Warenausgang:

a)
qualitative und quantitative Wareneingangs- und -ausgangskontrolle,

b)
Entladen und Beladen der Transportmittel und Behälter sowie Zuleitung an den innerbetrieblichen Bestimmungsplatz beziehungsweise zum Transportmittel unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, der Lagerordnung und Umweltschutzvorschriften, Verhalten beim Umgang mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und gefährlichen chemischen Stoffen,

c)
Bereitstellung von Waren in Kenntnis verschiedener Kommissionierungstechniken sowie der Belade- und Verschlußvorschriften,

3.
Warenlagerung:

a)
Kriterien für die Auswahl unterschiedlicher Lagertypen und Standorte,

b)
Lagerkosten, Lagernummernsysteme und Kommissionierungstechniken,

c)
Einlagern der Waren nach Beschaffenheit und Umschlaghäufigkeit unter Einhaltung der Sicherheits- und Haftungsvorschriften sowie der Lager-Umschlagprinzipien, Lagerdateien,

d)
Bestandskontrolle der eingelagerten Waren und Maßnahmen zum Qualitäts- und Werterhalt,

4.
Verpackung, Versand und Transport:

a)
Auswahl und Bewertung von Verpackungsarten, -techniken, -geräten und -werkzeugen, insbesondere nach Umweltverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit, Waren- und Transportart, Vorschriften und Normen,

b)
Ermittlung des Frachtraums und Bestimmung des Transportmittels in Abhängigkeit von Ware, Weg, Zeit, Kosten, Umweltbelastung, gesetzlichen Bestimmungen und anderen Vorgaben,

c)
Festlegung des Belade- und Tourenplans, insbesondere nach Wirtschaftlichkeit, Art der Waren und Eilbedürftigkeit,

d)
Ausstellen der Begleitpapiere in Kenntnis verschiedener Lieferbedingungen, der Transport- und Haftpflichtversicherungsvorschriften.

(5) Im Prüfungsfach "Fachspezifische Situationsaufgabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er bei einer praxisnahen Situationsaufgabe entsprechende Lösungen unter Anwendung der in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten Kenntnisse darstellen und begründen kann. In diesem Rahmen können Aufgaben aus folgenden Betriebssituationen geprüft werden:

1.
normales Betriebsgeschehen,

2.
Einrichtung oder Umstellung eines Lagers,

3.
Störungen mit Auswirkungen auf das normale Betriebsgeschehen und auf Dritte.

(6) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zehn Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen: 1,5 Stunden,

2.
Betriebstechnik und Arbeitssicherheit: 2 Stunden,

3.
Logistik und Umweltschutz: 2 Stunden,

4.
Fachspezifische Situationsaufgabe: 2,5 Stunden.

(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LWMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LWMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LWMstrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...