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Änderung § 20a ApoG vom 01.08.2013

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§ 20a ApoG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 20a ApoG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2420
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 20a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20a


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Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den Schaden zu ersetzen, welcher der Bundesrepublik Deutschland durch rechtswidrige und vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei der Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 18 bis 20 entsteht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)