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§ 2 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Pommersche Bucht" (NatSGPomBuchtV k.a.Abk.)

V. v. 15.09.2005 BGBl. I S. 2778; aufgehoben durch § 13 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3415
Geltung ab 24.09.2005; FNA: 791-8-2 Naturschutz
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§ 2 Schutzgegenstand



(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 200.938 Hektar und liegt östlich der Insel Rügen. Es reicht vom Nordrand des Adlergrundes südlich der Arkonasee bis zur Außengrenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zur Republik Polen im Osten sowie im Süden bis zur Grenze des deutschen Küstenmeeres nördlich der Odermündung. Im Norden trennt die Rönnebank mit dem Adlergrund das Gebiet vom Arkonabecken.

(2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbindungslinie der in der Anlage 1 aufgeführten Koordinaten begrenzt. Bis zu einer Linie, die zwischen den Koordinaten 14, 15 und 1 gebildet wird, ist die östliche und nördliche Grenze des Naturschutzgebietes zwischen den Koordinaten 1 bis 10 deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769). Die westliche Grenze des Naturschutzgebietes zwischen den Koordinaten 10 und 14 ist deckungsgleich mit der seewärtigen Grenze des deutschen Küstenmeeres gemäß Beschluss der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2921 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. Das Naturschutzgebiet entspricht in seiner vorliegenden Form der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769). Die Modalitäten der Anwendung des Artikels 5 Abs. 2 des Vertrages vom 22. Mai 1989 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Abgrenzung der Seegebiete in der Oderbucht (GBl. II Nr. 9 S. 150) bleiben einer späteren Regelung nach Konsultationen mit der Republik Polen vorbehalten.

(3) Das Naturschutzgebiet ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100.000 blau gekennzeichnet. Die Karte ist als Anlage 2 Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Die Bestimmungen nach Absatz 2 haben Vorrang gegenüber den Darstellungen in der Übersichtskarte nach der Anlage 2.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Pommersche Bucht"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NatSGPomBuchtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NatSGPomBuchtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 NatSGPomBuchtV Erklärung zum Naturschutzgebiet
... in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Bereich der deutschen ausschließlichen ...
Anlage 2 NatSGPomBuchtV (zu § 2 Abs. 3) Übersichtskarte des Naturschutzgebietes