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Anlage 1 - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung (KWKGGebV)

V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138; aufgehoben durch § 4 V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 754-18-1 Energieversorgung
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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis



 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gebührensatz
1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)

a)KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung* 150 Euro
b)KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung 0,2 Prozent der
maßgeblichen KWK-
Zuschläge
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
 
und
Faktor 3:
Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt-
stunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG bzw. Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1
KWKG von der Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen ermittelt wurden**, ***
maximal 45.000 Euro
oder
Faktor 4:
Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt-
stunde gemäß § 7 Absatz 3 KWKG***
Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3
KWKG zu je
50 Prozent
maximal 30.000 Euro
oder

Faktor 5:
Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1
KWKG
maximal 30.000 Euro
2.Zulassung von innovativen KWK-Systemen gemäß § 24 der KWK-Ausschreibungs-
verordnung
0,2 Prozent der
maßgeblichen KWK-
Zuschläge
 Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden

 Faktor 3:
Zuschlagssätze, die gemäß § 8b Absatz 1 KWKG von der Bundesnetz-
agentur durch Ausschreibung ermittelt wurden
maximal 45.000 Euro
3.Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG 0,1 Prozent der
maßgeblichen KWK-
Zuschläge, höchstens
jedoch 50 Prozent der
maximalen Gebühren
für die Bearbeitung
eines Zulassungs-
antrags
4.Zulassung des Neu- oder des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß den
§§ 20 und 21 KWKG
0,2 Prozent der in
der Zulassung fest-
gelegten KWK-Zu-
schläge, mindestens
100 Euro, maximal
40.000 Euro
5.Vorbescheid für den Neu- oder den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gemäß
den §§ 20 und 21 KWKG
0,1 Prozent der im
Vorbescheid aus-
gewiesenen KWK-
Zuschläge, maximal
20.000 Euro
6.Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24
und 25 KWKG****
25 Euro für Speicher
bis 5 m³,
100 Euro für Speicher
über 5 m³ bis 200 m³,
0,2 Prozent der in
der Zulassung fest-
gelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m³,
maximal 20.000 Euro
7.Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24
und 25 KWKG
0,1 Prozent der im
Vorbescheid aus-
gewiesenen KWK-
Zuschläge, maximal
10.000 Euro
8.Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 31
KWKG
200 Euro
* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
** Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde.
*** Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde.
**** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.






 

Frühere Fassungen von Anlage 1 KWKGGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 16 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuell vorher 14.08.2020Artikel 5 Kohleausstiegsgesetz
vom 08.08.2020 BGBl. I S. 1818
aktuell vorher 18.08.2017Artikel 3 Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
vom 10.08.2017 BGBl. I S. 3167
aktuell vorher 12.10.2016Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 05.10.2016 BGBl. I S. 2212
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 08.09.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 03.09.2012 BGBl. I S. 1875
aktuellvor 08.09.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 KWKGGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 KWKGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKGGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KWKGGebV Gebühren und Auslagen (vom 18.08.2017)
... werden Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Die Gebührensätze nach Anlage 1 werden erhoben für 1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 5 KAusG Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung
... 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167) geändert worden ist, wird in der Anlage 1 im Text der Fußnote zu Nummer 1 Buchstabe a die Angabe „§ 10 Absatz 6" durch ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 05.10.2016 BGBl. I S. 2212
Artikel 1 3. KWKGGebVÄndV Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... werden Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Die Gebührensätze nach Anlage 1 werden erhoben für 1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ... „Sie tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft." 3. Die Anlagen 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) ... Kraft." 3. Die Anlagen 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis  ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 16 EEG2021-EG Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung
... der Fußnote zu Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) des Gebührenverzeichnisses der ...

Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167
Artikel 3 KWKAusVuaGemAVEV Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
...  bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6. 3. Die Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 03.09.2012 BGBl. I S. 1875
Artikel 1 2. KWKGGebVÄndV
... für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ergeben sich aus Anlage 1. Für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die bis zum 18. Juli 2012 in ... 2011 erfolgt ist, ist Anlage 2 anzuwenden." 2. Der Anlage 2 wird folgende Anlage 1 vorangestellt: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) ... 2. Der Anlage 2 wird folgende Anlage 1 vorangestellt: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis  ... und Ausfuhrkontrolle erteilt wird." 3. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 2 und in der Überschrift werden die Wörter „(zu § 1 Absatz 2 Satz ...