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§ 1 - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung (KWKGGebV)

V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138; aufgehoben durch § 4 V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 754-18-1 Energieversorgung
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§ 1 Gebühren und Auslagen



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und der KWK-Ausschreibungsverordnung werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die Gebührensätze nach Anlage 1 werden erhoben für

1.
die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die seit dem 1. Januar 2016 in Dauerbetrieb gegangen sind und nicht unter die Übergangsregelung des § 35 Absatz 3 bis 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fallen,

2.
die Zulassung von innovativen KWK-Systemen, die seit dem 1. Januar 2017 in Dauerbetrieb gegangen sind,

3.
die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen, wenn der vollständige Zulassungsantrag seit dem 1. Januar 2016 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,

4.
die Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern, wenn der vollständige Zulassungsantrag seit dem 1. Januar 2016 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,

5.
die Erteilung von Vorbescheiden über die Zuschlagsberechtigung für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher,

6.
die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung.

(3) Die Gebührensätze nach Anlage 2 werden erhoben für

1.
die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zwischen dem 19. Juli 2012 und dem 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb gegangen sind, sowie für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die unter die Übergangsregelungen des § 35 Absatz 3 bis 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fallen,

2.
die Zulassung von Wärme- und Kältenetzen, deren Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2012 erfolgte und für die der vollständige Zulassungsantrag bis zum 31. Dezember 2015 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,

3.
die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern, für die der vollständige Zulassungsantrag bis zum 31. Dezember 2015 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist.

(4) Die Gebührensätze nach Anlage 3 werden erhoben für

1.
die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 18. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind,

2.
die Zulassung von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist.

(5) 1Hinsichtlich der Auslagen ist § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden. 2Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben.





 

Frühere Fassungen von § 1 KWKGGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2017Artikel 3 Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
vom 10.08.2017 BGBl. I S. 3167
aktuell vorher 12.10.2016Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 05.10.2016 BGBl. I S. 2212
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 08.09.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 03.09.2012 BGBl. I S. 1875
aktuell vorher 28.02.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 23.02.2009 BGBl. I S. 402
aktuellvor 28.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 KWKGGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KWKGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKGGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 KWKGGebV (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2021)
Anlage 2 KWKGGebV (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis (vom 12.10.2016)
Anlage 3 KWKGGebV (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis (vom 12.10.2016)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 05.10.2016 BGBl. I S. 2212
Artikel 1 3. KWKGGebVÄndV Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Gebühren und Auslagen (1) ... wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Gebühren und Auslagen (1) Für individuell zurechenbare öffentliche ... 3. Die Anlagen 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis Individuell ... und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis Individuell ... und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. Anlage 3 (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis Individuell ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 23.02.2009 BGBl. I S. 402
Artikel 1 1. KWKGGebVÄndV
... vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Gebühren und Auslagen (1) ... wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen des Bundesamtes für ... wird folgende Anlage 1 vorangestellt: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis  ... wird wie folgt geändert: Die Bezeichnung „Anlage (zu § 1 Abs. 1)" wird ersetzt durch die Bezeichnung „Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz ... (zu § 1 Abs. 1)" wird ersetzt durch die Bezeichnung „Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 16 EEG2021-EG Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung
... der Fußnote zu Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 ) des Gebührenverzeichnisses der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung vom ...

Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167
Artikel 3 KWKAusVuaGemAVEV Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung - KWKGGebV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „vom 21. ... bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6. 3. Die Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 ) Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 03.09.2012 BGBl. I S. 1875
Artikel 1 2. KWKGGebVÄndV
... 2009 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Gebührensätze für die ... 2. Der Anlage 2 wird folgende Anlage 1 vorangestellt: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis  ... Anlage 1 wird Anlage 2 und in der Überschrift werden die Wörter „(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)" durch die Wörter „(zu § 1 Absatz 2 Satz 2)" ... die Wörter „(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)" durch die Wörter „(zu § 1 Absatz 2 Satz 2)" ersetzt. 4. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage ...