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§ 10 - Postdienstleistungsverordnung (PDLV)

§ 10 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 10 PDLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2021Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 09.03.2021 BGBl. I S. 324
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 170 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuellvor 05.04.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 PDLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PDLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PDLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 170 SchriftVG Änderung der Postdienstleistungsverordnung
...  In § 10 Absatz 3 Satz 3 der Postdienstleistungsverordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2178) werden nach dem Wort „schriftlich" die ...

Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
Artikel 3 VersStrRVG Änderung der Postdienstleistungsverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst: „§ 10 (weggefallen)". 2. § 10 wird ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst: „ § 10 (weggefallen) ". 2. § 10 wird ... zu § 10 wie folgt gefasst: „§ 10 (weggefallen)". 2. § 10 wird ...