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§ 15 - Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)

neugefasst durch B. v. 23.04.1990 BGBl. I S. 811; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 477
Geltung ab 01.05.1990; FNA: 871-1-5 Eingliederung Behinderter
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§ 15 Bekanntmachung der Gewählten



Sobald die Namen der Personen, die das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder des stellvertretenden Mitglieds innehaben, endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekanntzumachen (§ 5 Abs. 2) sowie unverzüglich dem Arbeitgeber und dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 15 SchwbVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SchwbVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwbVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 SchwbVWO Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
... unverzüglich einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 ...
§ 20 SchwbVWO Durchführung der Wahl (vom 20.03.2022)
... aus und stellt das Ergebnis fest. (4) § 13 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend. (5) Die Wahlversammlung der ...
§ 22 SchwbVWO Wahlverfahren (vom 01.01.2018)
... 11, 12). Im übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 5, 7 bis 10 und 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden. § 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit ...
§ 25 SchwbVWO Durchführung der Wahl
... von ihrer Wahl zu benachrichtigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 15 und 16 gelten ...