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§ 16 - Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)

neugefasst durch B. v. 23.04.1990 BGBl. I S. 811; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 477
Geltung ab 01.05.1990; FNA: 871-1-5 Eingliederung Behinderter
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§ 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen



Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.



 

Zitierungen von § 16 SchwbVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SchwbVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwbVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 SchwbVWO Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
... unverzüglich einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16  ...
§ 20 SchwbVWO Durchführung der Wahl (vom 20.03.2022)
... und stellt das Ergebnis fest. (4) § 13 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend. (5) Die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung ...
§ 22 SchwbVWO Wahlverfahren (vom 01.01.2018)
... 11, 12). Im übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 5, 7 bis 10 und 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden. § 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit ...
§ 25 SchwbVWO Durchführung der Wahl
... ihrer Wahl zu benachrichtigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 15 und 16 gelten ...