§ 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.
interne Verweise§ 20 SchwbVWO Durchführung der Wahl (vom 20.03.2022) ... und stellt das Ergebnis fest. (4) § 13 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend. (5) Die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung ...
§ 22 SchwbVWO Wahlverfahren (vom 01.01.2018) ... 11, 12). Im übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 5, 7 bis 10 und 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden. § 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit ...
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